(Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen betreffen gleichermaßen Personen jeglichen Geschlechts.)

Sachverhalt:

Eine als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigte Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber Urlaub für den Zeitraum, in dem sie in Elternzeit war. Sie hat dabei den Standpunkt vertreten, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch während der Elternzeit entsteht. Nachdem der Arbeitgeber ihr für diesen Zeitraum keinen Urlaub gewährt hat, verklagte sie ihn. Die Klage wurde sowohl vom Bundesarbeitsgericht als von den Vorinstanzen abgewiesen.

Begründung:

Mit Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) entschied das BAG wenig überraschend, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden darf. Dies ergebe sich aus § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Der Arbeitgeber müsse allerdings eine auf die Kürzung des Erholungsurlaubs gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Die BAG-Richter haben sich dabei unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof aus Oktober 2018 (EuGH v. 4.10.2018, Az. C-12/17) berufen, wonach eine besondere Behandlung von während der Elternzeit erworbenen Urlaubsansprüchen im Vergleich zu solchen bei Krankheit oder Mutterschutz zulässig sei. Die Kürzung des gesetzlichen Erholungsurlaubs durch Arbeitgeber verstoße insoweit auch nicht gegen EU-Recht.

Ogletree Deakins Praxistipp zur Kürzung von Urlaub in Elternzeit: Worauf muss man als Arbeitgeber achten? 

Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass Urlaub für die Dauer der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden darf, allerdings erfolgt eine solche Kürzung –entgegen weit verbreiteter Annahmen- nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitgeber eine solche Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.

Zu beachten ist, dass das Gesetz keine bestimmte Form für die Kürzungserklärung des Arbeitgebers vorschreibt. Der Arbeitgeber kann die Urlaubskürzung nicht nur schriftlich oder in einer E-Mail, sondern auch mündlich zum Ausdruck bringen. Er muss aber darauf achten, dass die Erklärung den Arbeitnehmer erreicht und dieser somit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Aus Beweisgründen sollte die Erklärung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.

Empfehlenswert ist insbesondere eine entsprechende Kürzungserklärung bereits in die in der Praxis übliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit aufzunehmen. Wird die Kürzung mündlich erklärt, empfehlen wir, dies unter Hinzuziehung von Zeugen zu tun und die Erklärung im Nachgang, z.B. in einem Vermerk oder in einer Aktennotiz schriftlich zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.

Denkbar wäre aus unserer Sicht auch, eine entsprechende Klausel zur Urlaubskürzung für den Fall der Elternzeit bereits in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wichtig ist auch, dass die Kürzungserklärung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Andernfalls wandelt sich der ungekürzte Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, der dann nicht mehr gekürzt werden kann.

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