Als Folge der Auswirkungen der Coronavirus-Krise hat die deutsche Regierung am 10. März 2020 beschlossen, den Zugang zum Kurzarbeitergeld per Regierungsbeschluss zu erleichtern. Durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung substanzielle, befristete Änderungen an den Regelungen zur Kurzarbeit im 3. Sozialgesetzbuch vornehmen. Diese soll voraussichtlich rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können bereits jetzt Anträge im Hinblick auf die verbesserten Regelungen zur Kurzarbeit gestellt werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu Kurzarbeit im Allgemeinen und den verabschiedeten Erleichterungen angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Was genau ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende, zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb oder in ausgewählten Organisationseinheiten. Damit können Arbeitgeber in Krisenzeiten die Personalkosten deutlich reduzieren, um Entlassungen zu vermeiden.

Wird die Arbeitszeit z.B. auf 50% reduziert, zahlt der Arbeitgeber 50% des Gehalts des Arbeitnehmers. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ein Kurzarbeitergeld (KUG) in Höhe von 60% (67% für Arbeitnehmer mit Kindern) des so genannten Nettoentgeltdifferenz. Mit der Einführung von Kurzarbeit können damit die Personalkosten bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten deutlich gesenkt werden. Die Arbeitszeitreduzierung richtet sich nach dem Arbeitsausfall und kann auch auf bis zu null Arbeitsstunden reduziert werden („Kurzarbeit Null“).

Allgemeine Voraussetzungen für die Kurzarbeit

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Beim Arbeitgeber muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit einer Entgeltreduzierung vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Wirtschaftliche Gründe sind alle Einflüsse, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben, wie z.B. Mangel an Rohstoffen oder Waren, Umsatzrückgang, Änderungen der betrieblichen Strukturen aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (z.B. Umstellung auf ein neues Produkt, Produktionseinschränkung aber auch innerbetriebliche Umorganisationen).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor u.a. vor bei Arbeitsausfall durch Maßnahmen außerhalb des Risikobereichs des Arbeitgebers, wie z.B. behördliche Standortschließungen, die Verhängung von Ausgangssperren und damit einhergehender Umsatzrückgang oder die Unterbrechung von Lieferketten aufgrund der Corona-Virus-Pandemie sowie bei Naturkatastrophen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Mitteilung von Februar 2020 bestätigt, dass ein durch die Pandemie verursachter Arbeitsausfall zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen kann.  
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein, d.h. aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls ist mit eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
  • Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn er branchentypisch, betriebsüblich oder saisonbedingt ist bzw. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Die Reduzierung oder Auflösung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten ist nach der Neuregelung nicht mehr erforderlich, um den Arbeitsausfall zu vermeiden.
  • Das bisherige Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, ist abgesenkt worden. Es ist nunmehr ausreichend, wenn mindestens 10% der im Betrieb oder in der jeweiligen Betriebsabteilung sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.

Persönliche Voraussetzungen für Mitarbeiter

Für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, müssen Arbeitnehmer folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer muss nach Beginn des Arbeitsausfalls eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen.
  • Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld nur gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvereinbarung aufgelöst ist.
  • Ausgeschlossen sind u.a. Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Krankengeld beziehen.

Zusätzliche Voraussetzungen

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung (Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig) oder bei Fehlen eines Betriebsrats eine Individualvereinbarung sein. Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber umgesetzt werden.

Im Übrigen ist die Durchführung der Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen.

Kurzarbeitergeld – KUG

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld in Form eines pauschalierten Nettoentgeltausfalls.  Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem sog. pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (d.h. ohne Arbeitszeitreduzierung) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (d.h. unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung. Das Kurzarbeitergeld wird in zwei Leistungssätzen gezahlt: 67% für Arbeitnehmer mit Kindern und im Übrigen 60%. Das Kurzarbeitergeld  wird steuerfrei ausgezahlt. Die Arbeitnehmer bleiben während der Kurzarbeit durch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.

Das Kurzarbeitergeld ist gedeckelt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kann nur das Bruttogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen werden. Diese Obergrenze beträgt EUR 6.900 (West) bzw. EUR 6.450 (Ost).

Sozialversicherungsbeiträge auf die reduzierte Vergütung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie beim regulären Arbeitsentgelt gemeinsam getragen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die wegen Kurzarbeit ausgefallende Arbeitszeit richten sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt (brutto)) und sind ausschließlich vom Arbeitsgeber zu tragen. Die geplante Neuregelung soll eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit vorsehen.

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber sind möglich. Diese ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig, sofern die Aufstockung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Entgelts nicht übersteigt.

Gegenwärtig kann das Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate gezahlt werden.

 

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