Am 18. November 2021 hat der Deutsche Bundestag auf Vorschlag der Ampel-Parteien eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, um Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus auch nach dem Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verhängen zu können. Nach Zustimmung durch den Bundesrat werden die Änderungen voraussichtlich am 22. November 2021 in Kraft treten. Angesichts derzeit sehr stark steigender Infektionszahlen in Deutschland hofft der Gesetzgeber, mit diesen Maßnahmen die „vierte Welle“ brechen zu können. Die aus Arbeitgebersicht wichtigsten Änderungen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Beendigung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Bislang war die Feststellung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die rechtliche Grundlage für harte Einschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie, die etwa die generelle Schließung von Schulen, Restaurants und Geschäften, aber auch verpflichtende Regelungen zum Home Office bis hin zu Betriebsschließungen ermöglichte. Mit Auslaufen der epidemischen Lage am 25. November 2021 soll nunmehr ein bundeweiter „Lockdown“ künftig nicht mehr möglich sein. Gleichwohl besteht die Erkenntnis, dass es weiterhin bundesweit einheitlicher Maßnahmen bedarf, um die Krise zu beherrschen.

Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz

Die für Arbeitgeber wichtigste Neuregelung ist die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Ab dem 22. November 2021 ist der Zugang zur Arbeitsstätte nur dann möglich, wenn die Mitarbeitenden nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind. Beschäftigte, die diesen Nachweis nicht erbringen, müssen jeweils einen Schnelltest nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Alternativ kann auch ein PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Arbeitsstätten sind in § 2 Absatz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung definiert. Hierunter fallen:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  • Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der 3G-Regel zu kontrollieren und zu dokumentieren. Hierfür sieht das neue Infektionsschutzgesetz vor, dass Nachweise zur Impfung oder Genesung beim Arbeitgeber „hinterlegt“ werden können. Dies stellt eine datenschutzrechtliche Grundlage zur Verarbeitung dieser Daten durch den Arbeitgeber dar. Da es sich hierbei um Gesundheitsdaten handelt, ist beim Umgang mit diesen Daten besondere Vorsicht geboten. Diese sind so zu speichern, dass der Zugriff hierauf auf den nötigsten Personenkreis eingeschränkt ist. Ferner dürfen diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Zugangsvoraussetzungen zum Arbeitsplatz genutzt und für maximal sechs Monate gespeichert werden. Tritt die Zugangsbeschränkung außer Kraft, sind die Daten ggf. auch früher wieder zu löschen. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Nachweispflichten sind bußgeldbewehrt. Das Gesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis EUR 25.000,00 vor.

Umsetzung im Detail noch unklar

Derzeit herrscht noch Unklarheit über die Details der konkreten Umsetzung der Maßnahmen durch den Arbeitgeber. Erfreulich ist allerdings, dass das Gesetz eine Speicherung des Impf- und Genesenenstatus erlaubt, so dass bei dieser Personengruppe eine tägliche Kontrolle entbehrlich sein wird. Bei Mitarbeitenden, die weder geimpft noch genesen sind, ist die konkrete Umsetzung der Tests derzeit noch nicht vollständig geklärt. Nach unserer Rechtsauffassung ist die Testung eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung zum Arbeitsplatz, die durch die Mitarbeitenden zu erfüllen ist und somit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Hierfür kann der/die Mitarbeitende die wieder eingeführten, kostenlosen Bürgertests in Anspruch nehmen. Ferner bleibt es bei der Verpflichtung für Arbeitgeber, Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche einen (Schnell-)Test anzubieten. Dieser muss jedoch unter Aufsicht durchgeführt werden, falls er als Zugangsnachweis zum Arbeitsplatz genutzt werden soll. Bei dieser Verpflichtung des Arbeitgebers, zwei Mal pro Woche einen Test anzubieten, soll es derzeit bleiben. Damit dürfte klar sein, dass ungetestete Mitarbeitende (auch) noch nach anderen Testmöglichkeiten Ausschau halten müssen, um durchgehend die Möglichkeit zu haben, im Betrieb zu arbeiten.

Beschlossen wurde ebenfalls die bundesweite Einführung der 3G-Regel im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Dies ist für Arbeitgeber ebenfalls wichtig, denn einerseits sind viele Mitarbeitende auf die Nutzung des Nahverkehrs angewiesen, um den Betrieb erreichen zu können und andererseits muss diese Maßnahme auch bei der Anordnung und Durchführung von Dienstreisen berücksichtigt werden.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Notwendigkeit der Durchführung der neuen Maßnahmen durch den Bundestag angeordnet wird. Ergeht binnen drei Monaten kein erneuter Beschluss, treten die Maßnahmen außer Kraft. Insgesamt sind die neu eingeführten Maßnahmen derzeit befristet bis zum 19. März 2022.

 Der Arbeitgeber muss „Homeoffice“ verpflichtend anbieten

Die beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber allen Beschäftigten, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten, Homeoffice anbieten muss, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Mitarbeitende haben dieses Angebot anzunehmen, sofern ihnen dies zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber die bereits zuvor während der „dritten Welle“ eingeführte und im Juli 2021 wieder beendete Homeoffice-Verpflichtung nun erneut etabliert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass jedem Mitarbeitenden, der eine für die häusliche Tätigkeit geeignete Aufgabe wahrnimmt, ein entsprechendes Angebot unterbreitet werden muss, diese Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. Der Arbeitgeber kann nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen von diesem Angebot absehen, etwa wenn die technischen Voraussetzungen für eine häusliche Tätigkeit nicht gegeben sind. Möglich ist es für den Arbeitgeber auch, von einem Homeoffice-Angebot abzusehen, weil der/die Mitarbeitende aus zwingenden Gründen vor Ort benötigt wird (etwa für die Postbearbeitung oder die Besetzung des Empfangs bzw. eines Schalters). Auch organisatorische Gründe, wie z. B. die fehlende Ausstattung mit Laptops können einem Homeoffice-Angebot entgegenstehen. Mitarbeitende können die häusliche Tätigkeit nur sehr eingeschränkt ablehnen, etwa dann wenn die räumliche Enge der eigenen Wohnung bzw. störende Einflüsse dritter Personen oder die unzureichende Ausstattung der Wohnung ein Arbeiten dort nicht ermöglichen.

Auch landesweite Maßnahmen möglich

Am 18. November 2021 tagte neben dem Deutschen Bundestag auch noch die Konferenz der Ministerpräsidenten, um über die weitere Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu beraten. Nach den dort gefassten Beschlüssen soll es am Arbeitsplatz bei der 3G-Regel bleiben, während in vielen Freizeitbereichen die Möglichkeit geschaffen wird, bei einer Verschärfung der Situation 2G einzuführen.

Neben den bundesweiten Maßnahmen haben die Länder durch die jeweiligen Corona-Schutzverordnungen auch die Möglichkeit, Maßnahmen auf Länderebene einzuführen und umzusetzen. Grundsätzlich bestand jedoch Einigkeit, vorrangig einen sog. „Flickenteppich“ von Maßnahmen vermeiden zu wollen.


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