Das Bundesfinanzministerium gab bekannt, dass der Arbeitgeber Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer auszahlen könne. Der Arbeitgeber soll nach Aussage des Finanzministers dadurch die Möglichkeit erhalten, das Engagement seiner Belegschaft in der aktuellen Corona-Krise finanziell zu würdigen.

Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung

  • einen Betrag von 1500,00 Euro nicht übersteigt,
  • die Arbeitnehmer die Zahlung im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 und
  • zusätzlich zu ihrem normalen Entgelt erhalten.

Diese Privilegierung ist nicht auf sog. „systemrelevante Berufe“ beschränkt. Diese steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung kann allen Arbeitnehmern zu Gute kommen. Es kann sich hierbei zudem um eine Geld- als auch eine Sachleistung handeln. Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sind allerdings Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern auf diese ohnehin ein vertraglicher oder tariflicher Anspruch besteht.

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