Social Distancing after Return to Work

Die Pläne und Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Pandemie im diesjährigen Herbst und Winter werden konkreter: Am 8. September 2022 hat der Bundestag ein neues Covid-19-Maßnahmenpaket beschlossen. Dieses beinhaltet auch die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 1. Oktober in Kraft treten und bis 7. April 2023 gelten soll.

Anders als ursprünglich geplant, enthält die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung keine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden die Arbeit im Homeoffice anzubieten (wir berichteten). Stattdessen sieht die Verordnung zur Eindämmung des Infektionsrisikos mit dem Corona-Virus bereits allseits gut bekannte Maßnahmen vor:

1. Schutzmaßnahmen im Hygienekonzept

Wie auch im vergangenen Herbst und Winter müssen Arbeitgeber im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzeptes geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen prüfen und festlegen. Hierbei kommen weiterhin vor allem die Einhaltung der sogenannten AHA-Regeln (Abstand halten, auf Hygiene achten, im Alltag Masken tragen) und regelmäßiges Lüften in Betracht. In diesem Zuge sollen auch betriebsbedingte Personenkontakte reduziert werden, indem etwa nicht mehrere Personen gleichzeitig die jeweiligen Betriebsräume nutzen.

Obwohl die Verordnung keine ausdrückliche Homeoffice-Pflicht vorsieht, müssen Arbeitgeber zumindest prüfen, ob sie Mitarbeitenden die Arbeit aus dem Homeoffice anbieten können.

2. Prüfung von Testangeboten

Für Mitarbeitende, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten können, müssen Arbeitgeber das Angebot von kostenlosen Testmöglichkeiten mit Blick auf ihr betrieblichen Hygienekonzepts prüfen. Eine generelle Pflicht zur Bereitstellung von Testangeboten sieht die Verordnung dagegen nicht vor.

3. Masken

Die Maskenpflicht soll wieder überall dort auf der Tagesordnung stehen, wo Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos nicht möglich sind oder nicht ausreichen, beispielsweise, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber medizinische Gesichts- oder Atemschutzmasken bereitstellen.

4. Schutzimpfungen

Auch zum Thema Schutzimpfungen enthält die Verordnung bereits bekannte Vorgaben: Mitarbeitende müssen künftig im Zuge der Unterweisung wieder über die Gesundheitsgefahren im Falle einer Corona-Erkrankung aufgeklärt sowie über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informiert werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte einen Termin für eine solche Impfung auch während der Arbeitszeit wahrnehmen können. Werden Schutzimpfungen durch Betriebsärzt*innen vor Ort durchgeführt, sollen Arbeitgeber diese wieder in personeller und organisatorischer Hinsicht unterstützen.

© Shutterstock / Halfpoint

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