Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit dasjenige anrechnen lassen, was sie bei einer Nebentätigkeit verdienen.

Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber nun eine befristete Ausnahmeregelung getroffen:

In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 gilt eine Sonderregelung. Wer während der Kurzarbeit eine (Neben-) Beschäftigung in einem sog. systemrelevanten Bereich (z. B. Gesundheitswesen, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft etc.) aufnimmt, muss sich das hierbei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gesamteinkommen aus Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld das normale Nettoeinkommen nicht übersteigt.

Wichtig ist auch, dass ein solcher Zuverdienst von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit ist.

Durch die befristete Gesetzesänderung sollen systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützt werden und Arbeitnehmer in Kurzarbeit die Möglichkeit erhalten, ihre finanziellen Einbußen auszugleichen.

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