Am 23. April 2020 hat der Bundestag das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ verabschiedet. Dieses Gesetz muss nur noch abschließend im Bundesrat beraten werden (voraussichtlich am 15. Mai 2020), bevor es in Kraft tritt.

Neben zahlreichen Verbesserungen, z. B. in Bezug auf die Förderung der Weiterbildung, enthält das Gesetz wichtige Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Um der aktuellen Sondersituation in den Unternehmen gerecht zu werden, wird u. a. § 129 BetrVG neu gefasst. Die Änderung soll die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats in Zeiten der Corona-Pandemie sicherstellen, der sich zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung nach bisherigem Recht stets persönlich treffen musste, um wirksam handeln zu können.

Rückwirkend ab dem 1. März 2020 sollen nunmehr sowohl Sitzungen des Betriebsrats (sowie sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Gremien) als auch Beschlussfassungen per Video-und Telefonkonferenz wirksam durchgeführt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass sichergestellt wird, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Es gilt zudem ein striktes Aufzeichnungsverbot. Die notwendige Anwesenheitsliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll dadurch geführt werden, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

Da die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft treten soll, werden auch bereits in den letzten Wochen per Fernkommunikation gefasste Betriebsratsbeschlüsse nachträglich wirksam.

Die befristete Sonderregelung soll ebenfalls für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gelten.

Ferner können auch Betriebsversammlungen bis zum Ende des Jahres audiovisuell durchgeführt werden.

Die Sonderregelungen gelten zunächst befristet bis zum Ende des Jahres.

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