Auch der Bundesrat hat nun dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen“ zugestimmt, sodass dieses zeitnah in Kraft treten kann.

Zweck, Ausgestaltung und Zeitraum

Neben der namensgebenden Regelung ist Bestandteil des Gesetzes auch die sog. „Inflationsausgleichsprämie“. Angesichts stark steigender Verbraucherpreise und rekordverdächtiger Inflationsrate möchte die Bundesregierung Arbeitgeber dazu motivieren, ihren Beschäftigten Prämienzahlungen zugutekommen zu lassen, um dadurch die gestiegenen finanziellen Belastungen der jüngeren Vergangenheit abzufedern.

Zu diesem Zwecke erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Sonderzahlungen von bis zu EUR 3.000 zu zahlen. Die Sonderzahlungen erfolgen – wie die „Corona-Prämie“ der Jahre 2020/2021 steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Auch bei der konkreten Ausgestaltung sind Arbeitgeber weitgehend frei.

Von Seiten des Gesetzgebers wurde neben dem Höchstbetrag lediglich der Begünstigungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Zudem muss die Prämie zwingend zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden. Eine Anrechnung auf das ohnehin geschuldete Gehalt ist, ebenfalls wie bei der „Corona-Prämie“, ausgeschlossen.

Arbeitgeber können selbst entscheiden, wie hoch etwaige Prämienzahlungen ausfallen sollen, wann die Auszahlung erfolgen soll und ob es sich um eine Einmalzahlung handeln oder ob mehrere Teilbeträge (bei der Zahlung von Teilbeträgen sollte auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen werden) ausgezahlt werden sollen. Auch eine Gewährung von Sachbezügen in entsprechender Höhe ist möglich. Aus der Gehaltsabrechnung sollte sich unbedingt ergeben, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Möchte ein Arbeitgeber die Prämie nicht an alle Beschäftigten auszahlen, bedarf es bei der Auswahl der begünstigten Beschäftigten sachlicher und nachvollziehbarer Unterscheidungskriterien. Hier bietet sich etwa eine Differenzierung anhand des Gehalts an, da davon auszugehen, dass Arbeitnehmer mit geringeren Gehältern besonders unter den jüngsten Preissteigerungen zu leiden haben, weil es häufig an finanziellen Polstern für derartige Situationen fehlt.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass zunächst von der Prämienzahlung ausgenommene Mitarbeitergruppen nachträglich eine solche Zahlung verlangen könnten, sodass eine beträchtliche finanzielle Mehrbelastung entstünde.

Auch besteht im Hinblick auf die Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Foto: Shutterstock / Andrey_Popov

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