Im Nachgang zu der Ministerkonferenz am 22./23. März 2021 haben einige Bundesländer neue Regelungen getroffen, die auch für Arbeitgeber (AG) relevant sind. Diese präzisieren z. B. die Maskenpflicht in der Arbeitsstätte, das Angebot von Schnelltests sowie teilweise die Verpflichtung zu Home-Office. Besondere Regelungen werden ab dem 31. März 2021 beispielsweise in Berlin umgesetzt. Dort gibt es ab morgen eine Pflicht zum Testangebot an die Belegschaft, der Beaufsichtigung dieser Tests und mitunter eine Pflicht zum Ausstellen eines Testprotokolls durch den Arbeitgeber sowie eine weitgehende Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice. Andere Bundesländer sind mit ihren Regelungen sehr viel zurückhaltender. Seit 8. März 2021 haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich einmal pro Woche kostenlos in einem der vielen Corona-Testzentren testen zu lassen. Die Belegschaft sollte angehalten werden, auf dieses Angebot zurückzugreifen und sich testen zu lassen, wenn eine Arbeit vom Büro aus oder in der Produktion unabdingbar ist.

Eine Zusammenfassung der neuerlichen Regelungen einiger Bundesländer finden Sie in nachfolgender Tabelle:

Bundesland Gültigkeit Home Office Corona-Tests Maskenpflicht
Baden-
Württemberg
29.03. bis 18.04. es verbleibt bei den Regeln der

Corona-ArbSchV

keine Pflicht für AG es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV
Bayern
ab 27.03. es verbleibt bei den Regeln der

Corona-ArbSchV

keine Pflicht für AG es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV
Berlin
ab 31.03. Büroarbeitsplätze dürfen nur zu 50 % zeitgleich besetzt sein (Ausnahme: Tätigkeit muss aus zwingenden Gründen im Betrieb ausgeführt werden)
  • Pflicht zu 2 Testangeboten pro Woche für alle AN, die am Arbeitsplatz präsent sein müssen
  • Test verpflichtend bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt
  • Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht AG möglich
  • Pflicht des AG zur Ausstellung einer Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auf Wunsch des AN (zwingend nach Muster der Gesundheits-verwaltung abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/media/downloads/)
grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Bremen
27.03. bis 19.04. es verbleibt bei den Regeln der

Corona-ArbSchV

Testpflicht nur in Betrieben nach § 23 IfSG (Krankenhäuser, Arztpraxen u. ä.) es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV
Hamburg
29.03. bis 18.04. es verbleibt bei den Regeln der

Corona-ArbSchV

keine Pflicht für AG, bei Testangebot gelten Sonderregeln zur Ausstellung, Aufbewahrung und Dokumentierung von betrieblichen Testbescheinigungen (§10i) Medizinische Maskenpflicht in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz, bei Einhaltung des Mindestabstandes oder im Einzelbüro)
Hessen
29.03. bis 18.04. Empfehlung zur Einführung von Heimarbeit (Homeoffice/ mobiles Arbeiten) für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen keine Pflicht für AG Maskenpflicht in allen Arbeits- und Betriebsstätten, außer am Arbeitsplatz, sofern ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann (Empfehlung zur Verwendung von medizinischen Maske, d. h. FFP2 o.ä.)
Nordrhein-
Westfalen

29.03. bis 18.04. es verbleibt bei den Regeln der

Corona-ArbSchV

keine Pflicht für AG Maskenpflicht in der Arbeitsstätte, außer am Arbeitsplatz, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann (Alltagsmasken ausreichend)

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