Am 10. November 2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 5 AZR 334/21), dass Unternehmen angestellten Fahrradlieferant*innen alle für die Ausübung der Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel, sprich ein Fahrrad und ein internetfähiges Smartphone, zur Verfügung stellen müssen. Alternativ kann im Arbeitsvertrag auch eine angemessene finanzielle Kompensation für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons vereinbart werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen seinen Arbeitnehmer*innen lediglich eine Reparaturgutschrift im Wert von 25 Cent pro Arbeitsstunde gewährt. Diese Gutschrift konnte nur bei einem vom Unternehmen ausgewählten Reparaturdienst eingelöst werden.

Das BAG entscheid, dass die vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrades und des eigenen Mobiltelefons die Arbeitnehmer*innen unangemessen benachteilige. Eine entsprechende Vereinbarung im (Formular-) Arbeitsvertrag sei deshalb nach AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1. BGB) unwirksam. Das Unternehmen sei durch eine solche Regelung vollkommen frei von Anschaffungs- und Betriebskosten und trüge zudem keinerlei Risiko, z. B. für Abnutzung, Verlust und Beschädigung. Über das gewährte Reparaturbudget könnte der/die Arbeitnehmer*in noch nicht einmal frei verfügen.

Es gelte der Grundsatz, dass ein Unternehmen alle für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und auch für dessen Funktionsfähigkeit (auf eigene Kosten) sorgen müsse (§ 611a Abs. 1 BGB). Möchte das Unternehmen die Arbeitsmittel nicht bereitstellen, so ist eine angemessene Kompensation für die Nutzung privater Mittel vertraglich festlegen. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmer*innen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB verlangen könnten, genüge nicht.

Auch außerhalb von Unternehmen, die Lebensmittel oder ähnliches ausliefern, ist diese Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Immer häufiger nutzen Arbeitnehmer*innen zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung eigene Mittel (sog. „Bring your own device“). Nach dem vorliegenden Urteil des BAG ist die Nutzung eigener Mittel zwar nach wie vor möglich, allerdings muss das Unternehmen zwingend eine angemessene finanzielle Kompensation zahlen, anderenfalls sind entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam.

Foto: Shutterstock / RossHelen

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