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- Bei der Prüfung der Massenentlassungsanzeige ist grundsätzlich auf den mit dem Anzeigeverfahren verfolgten Zweck abzustellen.
- Die Angabe einer geringfügig zu hohen Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden in der Massenentlassungsanzeige führt nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit.
Der Fall – geringfügig zu hohe Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden
Der Kläger war als Maschineneinrichter und -bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Die Arbeitgeberin wurde im November 2024 insolvent. Der Insolvenzverwalter entschloss sich, den Betrieb stillzulegen und die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmenden zu kündigen. Im Februar 2025 wurde mit dem zuständigen Betriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen. Im Anschluss daran wurde bei der zuständigen Agentur für Arbeit Massenentlassungsanzeige erstattet. Nach deren Eingang wurde u.a. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ausgesprochen. In der Massenentlassungsanzeige war angegeben, dass 34 Entlassungen vorgenommen werden sollen. Tatsächlich wurden jedoch 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei unwirksam, da im Rahmen des Verfahrens nach § 17 KSchG sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch gegenüber der Agentur für Arbeit widersprüchliche bzw. fehlerhafte Angaben zur Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden gemacht worden seien.
Das Arbeitsgericht Hagen hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sie hingegen abgewiesen.
Die Entscheidung – Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige durch den Fehler nicht gefährdet
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Es verblieb bei der Wirksamkeit der Kündigung.
Das BAG begründete seine Entscheidung zunächst mit dem Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige. Diese soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, Lösungen für die zu erwartenden Probleme zu finden, die mit den beabsichtigten Entlassungen einhergehen.
Sofern bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige Fehler unterlaufen, die jedoch dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen und die die Lösungssuche nicht wesentlich erschweren, genüge die Massenentlassungsanzeige dennoch den Vorgaben des § 17 KSchG und der Massenentlassungsrichtlinie (MERL).
Die im vorliegenden Fall angegebene, geringfügig zu hohe Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden – 34 statt 31 oder 32 – beeinflusse die Agentur für Arbeit nicht bei ihrer Aufgabe, die Konsequenzen der Entlassungen abzuschätzen, etwa, welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu treffen seien. In so einem Fall gewährleiste die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung.
Damit sei – so das BAG – die Massenentlassungsanzeige trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist durchaus zu begrüßen, auch wenn die entsprechende Pressemitteilung des BAG (die Entscheidung ist im Volltext noch nicht verfügbar) offen lässt, ab wann vergleichbare Fehler im Anzeigeverfahren als nicht mehr „geringfügig“ angesehen werden.
Für die Praxis hat die Entscheidung jedoch erhebliche Relevanz, denn zu den im Anzeigeverfahren anzugebenden „Entlassungen“ zählen auch arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge. Deren Zustandekommen ist jedoch vom Abschlusswillen der Parteien abhängig, sodass es nicht selten vorkommen dürfte, dass zunächst „eingeplante“ Aufhebungsverträge doch nicht, oder jedenfalls nicht innerhalb der in der Massenentlassung angegebenen 30 Tage abgeschlossen werden. Die Fokussierung des BAG auf den Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens ist hier folglich pragmatisch und richtig. Ein solcher Pragmatismus ist bedauerlicherweise nicht unbedingt üblich bei höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Massenentlassungsverfahren.
Tatjana Serbina ist Counsel im Berliner Büro von Ogletree Deakins.
Maximilian Gössling hat als Referendar im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.
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