Unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern: Geschäftsführer haftet für das „Abnicken“ von Höhergruppierungen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az. 5 U 15/24), dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung wirksam ist. Das bloße „Abnicken“ einer grundlosen Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern und einer damit verbundenen Gewährung von Zulagen stellt einen Pflichtverstoß dar – auch wenn der Geschäftsführer für dieses Ressort nicht zuständig ist. Abzustellen ist dabei auf die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten nach § 43 GmbHG. Das Urteil betont die hohen Sorgfaltsanforderungen an Geschäftsführer und die Konsequenzen bei deren Verletzung, selbst wenn keine unmittelbare Ressortzuständigkeit besteht.