
Kein Sonderkündigungsschutz bei Betriebsratsgründung in der „Probezeit“
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Az.: 10 SLa 2/25) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt, noch kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG zukommt.