Wirksamkeit einer Freistellungsklausel: BAG setzt auf Einzelfallabwägung
Im entschiedenen Fall hielt eine arbeitsvertraglich vereinbarte pauschale Freistellungsklausel der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ bezahlt von der Arbeitsleistung freizustellen, eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher unwirksam ist (Urt. v. 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25). Dennoch kann eine Freistellung gerechtfertigt sein, wenn der Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.