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  • Die Bundesregierung plant eine zusätzliche Kategorie der Selbständigkeit im Sozialrecht.
  • Für die Neue Selbständigkeit müssen mindestens zwei von vier definierten Kriterien vorliegen. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb sollen außer Betracht bleiben und eine Gesamtabwägung nicht mehr stattfinden.
  • Für Neue Selbständige ist Rentenversicherungspflicht geplant; der Auftraggeber soll Meldung und Beitragsabführung übernehmen.

Hintergrund: Statusfeststellung

Nach aktueller sozialrechtlicher Rechtsprechung erfolgt die Einordnung als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei werden verschiedene Kriterien wie beispielsweise das Vergütungsmodell, Umfang der Nutzung eigener Infrastruktur, Haftungsregelung, Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation in die Statusfeststellung einbezogen. Letztere beiden Kriterien sind in der Praxis meist entscheidungserheblich.

Maßgeblich ist weniger die vertragliche Ausgestaltung, sondern vor allem die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Gerade dadurch entstehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Das gilt insbesondere für längerfristige Auftragsverhältnisse. Wird nachträglich eine abhängige Beschäftigung festgestellt, kann dies für Auftraggeber unter anderem erhebliche Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge auslösen.

Inhalt des Entwurfs

Die Bundesregierung beabsichtigt, mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Der Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 26.03.2026) sieht eine zusätzliche Form der Selbständigkeit (Neue Selbständigkeit) in § 7 Abs. 5 SGB IV vor. Diese soll die bereits bekannten, weichen Kriterien zur Einordnung nicht ablösen, sondern neben diesen als neue Form der Selbständigkeit bestehen.

Um die Neue Selbständigkeit zu begründen, müssen mindestens zwei der nachfolgenden vier (dann gesetzlich festgeschriebenen) Kriterien erfüllt sein:

Der Auftragnehmer

  1. hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
  2. ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
  3. trägt unternehmertypische Aufwendungen,
  4. tritt werbend am Markt auf.

Daneben ist eine übereinstimmende Erklärung der Parteien, eine sechsmonatige Karenzzeit (bei etwaiger Vorbeschäftigung) und eine Meldepflicht nach Beginn der Tätigkeit Voraussetzung. Als Preis für die Einordnung in die Neue Selbständigkeit ist vorgesehen, dass der Neue Selbständige in die Rentenversicherung einzahlt.

Das bisherige Recht der Statusabgrenzung soll daneben bestehen bleiben. Auch die arbeitsrechtliche Statusfeststellung soll von der Reform unberührt bleiben.

Takeaways

Die Neue Selbständigkeit soll Rechtssicherheit schaffen. Ob dies gelingt, ist derzeit noch nicht abzusehen. Zwar entfällt die fehleranfällige Gesamtabwägung. Rechtsunsicherheit kann allerdings weiterhin bestehen, insbesondere da auch die neuen, gesetzlichen Abgrenzungskriterien auslegungsbedürftig sein werden.

Im Ergebnis sollten sich Auftraggeber daher auch künftig darum kümmern, frühzeitig ihre Auftragsverhältnisse zu analysieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um spätere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Über Neuigkeiten im Bereich (Schein-)Selbständigkeit bei Freelancern und Statusfeststellung werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten.

Karl Melzer ist Associate im Berliner Büro von Ogletree Deakins und berät Unternehmen praxisnah auf dem Gebiet der Statusfeststellung, mit besonderem Fokus auf Freelancer und New Work.

Lela Salman hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

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