BAG, Urt. v. 10.5.2016 – 9 AZR 145/15

Das Verlangen von Elternzeit durch den Arbeitnehmer hat unter Beachtung der strengen Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Das Verlangen ist eigenhändig durch Namensunterschrift bzw. mittels notariell beglaubigten Handzeichens von dem Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform in der Regel nicht.

Entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung kann ein Elternzeitverlangen nicht per Telefax oder E-Mail wirksam gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Lediglich in begründeten Einzelfällen kann sich ein Berufen des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit des Elternzeitverlangens aufgrund der Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses als treuwidriges Verhalten darstellen.

 

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