Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung, so sind diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.1.2016 – 19 Sa 1851/15

Sachverhalt

Unter Zugrundelegung der im Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbarten Grundvergütung ergibt sich ein Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro. Der Arbeitsvertrag sieht jedoch darüber hinaus die jeweils einmal im Jahr zu leistende Zahlung eines Urlaubs- sowie eines Weihnachtsgeldes vor. Mittels einer Betriebsvereinbarung wurde die Regelung getroffen, die Sonderzahlungen iHv 1/12 monatlich gemeinsam mit der Monatsvergütung auszuzahlen. Die Sonderzahlungen unterliegen keinen weiteren Leistungsvoraussetzungen. Bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen monatlichen Zahlungen überschreitet der Stundenlohn die Schwelle von 8,50 Euro. Die Klägerin hält eine Anrechnung der Sonderzahlungen auf den Mindestlohn für unzulässig und macht mit ihrer Klage u.a. die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der vertraglichen Grundvergütung und dem Mindestlohn geltend.

Entscheidung

Das LAG kommt zu dem Schluss, dass die Sonderzahlungen in der vorliegenden Fallgestaltung bei der Berechnung des Mindestlohnes zu berücksichtigen sind, da sie nicht an weitere Voraussetzungen, wie z.B. die Betriebstreue, geknüpft sind und es sich somit um eine weitere Gegenleistung für die erbrachte normale Arbeitsleistung der Klägerin handelt. Entscheidend für die Frage, ob eine Sonderzahlung auf den Mindestlohn anrechenbar ist, ist der sich aus den Leistungsvoraussetzungen für die jeweilige Sonderzahlung erschließende Zweck der Leistung. Hat die Sonderzahlung „Entgeltcharakter“ ist eine Anrechnung möglich.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Anmerkung OD

Die Entscheidung des LAG zeigt zutreffend auf, dass es für die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn nach richtiger Ansicht entscheidend auf den Zweck der Sonderzahlung und die vertragliche Ausgestaltung der zusätzlichen Leistung ankommt. Abzuwarten bleibt nun, ob das BAG das Urteil des LAG bestätigen wird.

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