allegies: man sneezing in spring

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  • Bei wiederholten Krankmeldungen kann die Entgeltfortzahlung im Einzelfall fraglich sein.
  • Saisonale Risiken wie Pollen und UV-Strahlung sind in Gefährdungsbeurteilungen einzubeziehen; die Haftung des Arbeitgebers für allergische Reaktionen (z. B. Atemwegsbeschwerden) am Arbeitsplatz kommt nur bei vorsätzlicher Herbeiführung der Erkrankung durch den Arbeitgeber in Betracht.

Wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit, Pollenallergie

Gerade bei saisonalen Allergien wie Heuschnupfen stellt sich jedes Jahr erneut die Frage, ob es sich bei wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeiten um neue Erkrankungen oder um eine Fortsetzungserkrankung aufgrund desselben Grundleidens handelt.

Pollenallergie als potenzielle Fortsetzungserkrankung

Das BAG hat mit Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 93/22) betont, dass das Vorliegen „derselben Krankheit“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG auch bei „ggf. immer wiederkehrenden (chronischen) Erkrankungen der Atemwege“ nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Heuschnupfen beruht typischerweise auf einem dauerhaften allergischen Grundleiden, das saisonal immer wieder zu Symptomen und Arbeitsunfähigkeit führen kann. Verschiedene Symptomausprägungen (Niesattacken, Hustenreiz, Augenreizungen, Konzentrationsstörungen) können daher auf demselben Grundleiden beruhen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber könnten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei wiederkehrenden saisonalen Erkrankungen sorgfältig erfassen und die Fehlzeiten innerhalb der Sechs-Monats- bzw. Zwölf-Monatszeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genau dokumentieren. Liegen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume bereits mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vor und deuten die Umstände – etwa jährlich wiederkehrende Fehlzeiten in der Pollensaison – auf eine Fortsetzungserkrankung hin, kann der Arbeitgeber das Vorliegen jeweils „neuer“ Erkrankungen bestreiten und die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall obliegt es dem Arbeitnehmer, die konkreten Krankheitsursachen für den gesamten maßgeblichen Zeitraum laienhaft darzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ICD-10-Codes oder Mitteilungen der Krankenkasse genügen dieser Darlegungslast nicht. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, ist möglicherweise vom Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung auszugehen, mit der Folge, dass kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Schutzmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilung

Aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG (biologische Einwirkungen) in Verbindung mit der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 3 ArbSchG und § 618 BGB kann sich aber die Pflicht ergeben, Pollen in Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen. Allergien sollen in eine derartige Gefährdungsbeurteilung – auch an Büroarbeitsplätzen – gehören, da sie reale Gesundheitsrisiken darstellen und rechtlich in Betracht zu ziehen sind, unabhängig von individueller Ausprägung oder fehlender Messbarkeit.

Haftungsrisiken

Eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (8. Kammer), Urteil vom 14. Juni 2016 (Az. 8 Sa 535/15), zeigt zumindest, dass Arbeitgeber bei allergischen Reaktionen am Arbeitsplatz grundsätzlich geschützt sind, solange sie auf bekannt gewordene Gesundheitsgefahren angemessen reagieren und keine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche oder schwerwiegende Pflichtverletzung liegt beim Arbeitnehmer und ist in der Praxis schwer zu erfüllen. Unterhalb dieser Schwelle greift die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII.

Arbeitgeber, die bei bekannten Pollenallergien ihrer Beschäftigten keinerlei Schutzmaßnahmen ergreifen, riskieren erhöhte Fehlzeiten. Bußgelder nach der Betriebssicherheitsverordnung sowie zivilrechtliche Haftungsrisiken sind aber wenig wahrscheinlich.

Martin Römermann ist Partner im Berliner Büro von Ogletree Deakins.

Lela Salman hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

Image: Adobe Stock

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