Image: A. Frank/peopleimages.com / Adobe Stock
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  • Ein Anspruch nach § 12 Abs. 3 AGG auf Maßnahmen gegen eine Kollegin setzt voraus, dass diese Kollegin wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt.
  • Wer langjährige Beschäftigte mit Auszubildenden in ein Büro setzt, diskriminiert sie nicht wegen ihres Alters.
  • Unhöflichkeit ist noch kein Mobbing. Vom Recht missbilligt ist ein Verhalten erst, wenn es systematisch angelegt und verwerflich motiviert ist.

Der Fall – Mittagessen, Mikrowelle und eine verlorene Kontaktlinse

Die Klägerin arbeitet seit 1982 als Verwaltungsangestellte bei einer Universität des beklagten Landes und ist inzwischen rentennah. Sie warf einer Kollegin Mobbing vor und stützte das auf vier Vorfälle:

  • Die Kollegin habe ihr nicht geholfen, eine Kontaktlinse zu suchen. Laut Klägerin dauerte die Suche 15 bis 30 Minuten.
  • Die Kollegin habe sie einmal in harschem Ton angesprochen und dann die Tür zugeschlagen.
  • Die Kollegin habe sich für Geburtstagsglückwünsche per WhatsApp nicht bedankt.
  • Das gemeinsame Mittagessen sei in ein anderes Büro verlegt worden, und zwar samt Mikrowelle.

Die Klägerin verlangte vom Land, das Arbeitsverhältnis mit der Kollegin zu beenden, hilfsweise die Kollegin zu versetzen oder abzumahnen. Außerdem forderte sie unter anderem eine Entschädigung. Eine Altersdiskriminierung sah sie im Vorschlag des Arbeitgebers, in ein Büro zu den Auszubildenden zu wechseln. Die jungen Erwachsenen dort hätten mit ihr „als ältere Frau“ keine Gesprächsthemen. Die angebotene Mediation kam nicht zustande, weil die Kollegin sie ablehnte.

Die Entscheidung – unkollegial, aber nicht verwerflich

Das ArbG Mannheim wies die Klage vollständig ab (Az. 5 Ca 139/25).

Ein Anspruch aus § 12 Abs. 3 AGG scheiterte schon daran, dass kein Merkmal nach § 1 AGG betroffen war. Die Kammer sah keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Kollegin die Klägerin wegen ihres Alters oder ihrer Schwerbehinderung benachteiligt hatte. Den Vorschlag mit dem Azubi-Büro hatte zudem der Arbeitgeber gemacht, nicht die Kollegin.

Auch eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gab es nicht. Die Kammer schrieb dazu, es „erschließt sich nicht“, weshalb eine Altersdiskriminierung darin liegen soll, dass sich langjährig Beschäftigte ein Büro mit Auszubildenden teilen. Eine solche Umsetzung wäre außerdem sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber entscheidet, wie er auf Konflikte reagiert.

Mobbing lag ebenfalls nicht vor. Wer bei der Suche nach einer Kontaktlinse nicht hilft oder auf Glückwünsche nicht antwortet, verhält sich nach Ansicht der Kammer „unkollegial, sozial unachtsam und unhöflich“, aber nicht verwerflich und damit nicht pflichtwidrig. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung, nicht das subjektive Empfinden der Betroffenen. Seine Fürsorgepflicht hatte das Land bereits erfüllt, indem es eine Mediation anregte und eine Umsetzung anbot.

Takeaways

Auch zum Tag der älteren Menschen gilt: Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen des Alters, aber nicht vor jeder Unhöflichkeit. Für Arbeitgeber gibt es aus der Entscheidung gleichwohl Erkenntnisse:

  • Reagieren Sie auf Konflikte. Bieten Sie früh Lösungen an, etwa eine Mediation oder eine räumliche Trennung. Das gilt auch dann, wenn die Schwelle zum Mobbing noch nicht erreicht ist.
  • Wählen Sie die Umsetzung nach sachlichen Gründen. Sie müssen nicht klären, wer an dem Konflikt schuld ist. Eine Umsetzung, die sachlich begründet ist, lässt sich in aller Regel auch gegen den Vorwurf der Altersdiskriminierung verteidigen.
  • Dokumentieren Sie, was Sie unternommen haben. Mediationsangebot, BEM-Gespräche und Umsetzungsangebote haben die Kammer hier überzeugt, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht erfüllt hat.

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