Überstundenzuschläge: Für Teilzeitbeschäftigte früher als für Vollzeitbeschäftigte
Nach § 4 I des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Hierzu entschied der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 05.12.2024 in zwei parallelen Verfahren, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte an das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten knüpft, eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung konnte das BAG in den beiden Fällen nicht erkennen, so dass der Vollzeitschwellenwert unwirksam und daher ratierlich an den jeweiligen regulären Beschäftigungsumfang anzupassen war.