Heimliches Abhören am Arbeitsplatz: Wann haftet der Arbeitgeber für Fehlverhalten unter Kolleg:innen?
In einem Pflegeheim versteckte eine Mitarbeiterin ein Abhörgerät unter einem Wäscheschrank, um ihre Kolleginnen heimlich zu überwachen. Eine der betroffenen Mitarbeiterinnen wurde infolge des entstandenen Konflikts dauerhaft arbeitsunfähig, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und machte gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25. März 2026 – 5 SLa 119/25) hatte zu klären, wie weit die Verantwortung eines Arbeitgebers für das Fehlverhalten einzelner Beschäftigter reicht.