
BAG zu Provisionszahlungen in Kryptowährung
„Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen“ – so will es das Gesetz. Aber wie so häufig gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn Vergütungsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise – auch durch sog. Sachbezüge erfüllt werden. Beispielhaft sei hier ein Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung genannt. In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16. April 2025 – 10 AZR 80/24) hatte sich das Bundesarbeitsgericht („BAG“) nun mit der Frage zu befassen, ob Vergütungsansprüche auch durch die Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung erfüllt werden können.
Im Ergebnis wurde diese Möglichkeit durch den 10. Senat des BAG – wie bereits in den Vorinstanzen – grundsätzlich bejaht.