Sachverhalt

Kläger in diesem Verfahren war ein 28-jähriger Schiedsrichter, der seit der Saison 2021/2022 in der Regionalliga eingesetzt wurde. Beklagte war eine Tochtergesellschaft des Deutschen Fußballbundes (DFB), die für die Besetzung der Spiele der Profiligen der Deutschen Fußballiga inklusive der 3. Liga mit Schiedsrichtern zuständig ist.

Zur Besetzung der Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten (im Folgenden nur: „Schiedsrichter“) stellt die Beklagte sogenannte Schiedsrichterlisten auf. Die auf dieser Schiedsrichterliste aufgeführten Schiedsrichter schließen mit der Beklagten einen Vertrag und unterliegen darüber hinaus der Schiedsrichterordnung des DFB (SchO). Nach den vertraglichen Regelungen ist ein Schiedsrichter nicht zum Übernehmen einer Spielleitung verpflichtet. Wird er zur Leitung eines Spieles eingeteilt, kann er dies auch absagen. Für den Fall jedoch, dass ein Schiedsrichter wiederholt unbegründet die Leitung eines Spiels absagt, verleiht § 11 SchO den Schiedsrichterausschüssen bestimmte Ahndungsbefugnisse. Diese reichen bis hin zur Streichung des Schiedsrichters von der Schiedsrichterliste. Darüber hinaus ist ein Schiedsrichter dazu verpflichtet, die vorgegebene Kleidung zu tragen (§ 8 Abs. 1 SchO), Lehrgänge zu besuchen und sich durch sportliches Training fitzuhalten (§ 7 Nr. 2 SchO). Der Schiedsrichter erhält keine stetige Grundvergütung, sondern wird pro durchgeführten Spieleinsatz bezahlt.

Für die Saison 2024/2025 berücksichtigte die Beklagte den Kläger nicht als Schiedsrichter bei der DFB-Schiedsrichterliste der 3. Liga. Daraufhin erhob der Kläger eine Klage beim Arbeitsgericht Bonn und machte einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung gegen die Beklagte geltend (§ 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)).

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass der Schiedsrichter kein Arbeitnehmer sei. Ihm sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten versperrt.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Definition des „Arbeitnehmers”

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den Kläger nur dann eröffnet, wenn es sich bei einem Schiedsrichter um einen Arbeitnehmer handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)). Hierfür kommt es auf die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen an. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und fremdbestimmt Arbeitsleistung gegen Entgelt in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei ist letztlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Entscheidung des LAG Köln vom 16.06.2025 (Az: 5 Ta 58/25)

Das LAG Köln hat entschieden, dass der Schiedsrichter ein Arbeitnehmer sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werde bei dem Schiedsrichter ein hinreichender Grad persönlicher Abhängigkeit erreicht. Entscheidend sei, dass der Schiedsrichter letztlich eine Verpflichtung habe, ihm zugewiesene Einsätze tatsächlich wahrzunehmen. Aufgrund der Ahndungsbefugnisse der Schiedsrichterausschüsse könne der Schiedsrichter nicht „einfach so“ absagen und gerade nicht frei darüber entscheiden, ob er ein ihm zugewiesenes Spiel tatsächlich leitet oder nicht. Insbesondere müsse er im Falle einer nicht (ausreichend) begründeten Absage mit einer Streichung von der Schiedsrichterliste rechnen. Dabei wirke sich auch aus, dass der Beklagten eine Monopolstellung zukomme. Ob und wie häufig diese Sanktionen in der Praxis tatsächlich ergriffen werden, sei unerheblich. Bereits die reine Existenz der Ahndungsbefugnisse führe zu einer Verhaltenssteuerung dahingehend, dass der Schiedsrichter eine ihm zugewiesene Spielleitung nicht absagen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits wiederum keine derartigen Pflichten habe und eine Nicht-Einteilung des Schiedsrichters nicht begründen müsse.

Zudem spreche für die Arbeitnehmereigenschaft, dass der Schiedsrichter seine Leistung höchstpersönlich zu erbringen hat. Darüber hinaus seien auch die weiteren Pflichten des Schiedsrichters aus der Schiedsrichterordnung (SchO) zu beachten. Das LAG Köln nennt hierbei die Pflicht zum Besuchen von Lehrgängen bzw. Fortbildungsmaßnahmen, zum sportlichen Training und zum Tragen der vorgegebenen Kleidung.

Gegen die Arbeitnehmereigenschaft spreche nach dem LAG Köln auch nicht, dass der Schiedsrichter keine Grundvergütung erhält und die Beklagte die Möglichkeit hat, den Schiedsrichter gar nicht einzusetzen. Zum einen sei es nach Auffassung des LAG Köln gerade aus diesem Grunde geboten, dem Schiedsrichter den Schutz des Arbeitsrechts zuteil werden zu lassen. Zum anderen sei das Vertragsverhältnis des Schiedsrichters darauf angelegt, dass er zu Spielen eingeteilt wird, er nicht absagt und Zahlungsansprüche erwirbt.

Fazit

Das LAG Köln hat die Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichtern recht unerwartet bejaht. Das LAG Niedersachsen (Az: 2 Sa 172/19) und das Hessische LAG (Az. 9 Sa 1399/16) haben diese Rechtsfrage in der Vergangenheit nämlich anders beurteilt und den Standpunkt vertreten, dass der Schiedsrichter kein Arbeitnehmer sei. Dabei haben diese u.a. maßgeblich darauf abgestellt, dass der Schiedsrichter nicht verpflichtet sei, eine Spielleitung zu übernehmen, und es sich bei den Ahndungsbefugnissen der Schiedsrichterausschüsse lediglich um „sportrechtliche“ Sanktionen handele. Auch sei der Schiedsrichter bei der Spielleitung an keine Weisungen gebunden.

Die Entscheidung des LAG Köln steht offenbar unter dem Eindruck der sogenannten Crowdworker-Entscheidung des BAG vom 01.12.2020 (Az: 9 AZR 102/20), bei der das BAG Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft hat. Diese waren ebenfalls vertraglich nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet, unterlagen aber einer besonderen Organisationsstruktur im Rahmen ihrer Auftragsplattform. Ob im Falle von Schiedsrichtern tatsächlich eine solch enge Einbindung in eine fremde Organisationsstruktur besteht, dass sie als persönlich abhängig einzustufen sind, bleibt weiterhin zweifelhaft.

Nach der Entscheidung des LAG Köln gibt es in der Rechtsprechung jedenfalls keine klare Linie, ob Schiedsrichter als Arbeitnehmer oder als Selbstständige einzustufen sind. Um eine unterschiedliche Behandlung von Schiedsrichtern je nach LAG-Bezirk zu vermeiden, wäre eine Klärung von Seiten des BAG wünschenswert.

Bild: Adobe Stock

Author

Topics


Browse More Insights

Sign up to receive emails about new developments and upcoming programs.

Sign Up Now