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Gegensätzliche Interessen

Im konkreten Fall verlangte eine Gewerkschaft von einem Sportartikelhersteller die Herausgabe aller dienstlichen E-Mail-Adressen von rund 5.400 Mitarbeitern sowie einen Zugang zum Intranet, um potenzielle Mitglieder zu werben. Die Gewerkschaft wollte so ihre Betätigungsmöglichkeiten erweitern, während das Unternehmen seine wirtschaftliche Freiheit und die Rechte seiner Mitarbeiter auf Datenschutz schützen wollte.

Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; auch vor dem BAG blieb die Gewerkschaft erfolglos.

Die Entscheidung

Das BAG hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten an die Gewerkschaft herauszugeben. Die Richter aus Erfurt nahmen eine umfassende Abwägung der Grundrechte aller Beteiligten vor. Das Ziel war dabei, den schonendsten Ausgleich der jeweiligen Grundrechte herzustellen. Im Wesentlichen begründete das BAG seine Entscheidung wie folgt:

  • Zwar garantiert Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft das Recht, Maßnahmen zur Mitgliederwerbung zu ergreifen. Auch die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen könnte grundsätzlich dazugehören.
  • Diese Position ist mit den Grundrechten des Arbeitgebers und der Mitarbeiter abzuwägen: Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens (Art. 12 GG), das Eigentumsrecht an der IT-Infrastruktur (Art. 14 GG) und das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) stehen dem entgegen.
  • Gerade in einem großen Betrieb mit über 5.000 Beschäftigten würde die Herausgabe und laufende Aktualisierung der E-Mail-Adressen einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten und die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen. Zudem könnten regelmäßige Massen-E-Mails den Betriebsablauf stören und die IT-Infrastruktur belasten. Auch die Gefahr, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit gewerkschaftlichen Informationen beschäftigt sind, hat das BAG bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
  • Das BAG betonte außerdem, dass das bestehende Zutrittsrecht zum Betriebsgelände für Werbezwecke ausreichend sei. Die meisten Arbeitnehmer verbringen weiterhin den Großteil ihrer Arbeitszeit vor Ort und sind dort für die Gewerkschaft erreichbar.

Fazit

  • Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Arbeitgeber verpflichtet, Gewerkschaften Zugang zur IT-Infrastruktur zu gewähren. Auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG begründet keinen solchen Anspruch, da die Interessen des Arbeitgebers und der Mitarbeiter überwiegen.
  • Das BAG schafft mit dieser – folgerichtigen – Grundsatzentscheidung Klarheit für die Praxis und bestätigt, dass Gewerkschaften kein digitales Zugangsrecht zum Betrieb zusteht.

Bild: Adobe Stock

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