airplane at the airport

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  • Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip liegt nicht vor.
  • Für das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit ist es unschädlich, dass die wesentlichen personellen und disziplinarischen Entscheidungen weiterhin zentral im Ausland getroffen werden.

Der Fall

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland. Sie unterhält u.a. am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Vor Ort hält sie ein „Airport Office“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug.

Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen sowie Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort am Flughafen BER sind jedoch ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt.

Nachdem die Beschäftigten am Flughaften BER die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats ergriffen hatten, begehrte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Cottbus die Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei.

Beide Vorinstanzen – also auch das LAG Berlin-Brandenburg – wiesen den Antrag ab.

Die Entscheidung

Bereits das LAG entschied, dass der Stationierungsort am Flughafen BER eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstelle.

Kein Betrieb, aber ein betriebsratsfähiger Betriebsteil

Zwar handle es sich nicht um einen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrVG, da die wesentlichen personellen und sozialen Leitungsfunktionen – wie Einsatzplanung, Einstellungen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen und Urlaubsentscheidungen – nicht vor Ort, sondern von der Konzernzentrale in Irland und dem Sitz in Malta aus ausgeübt werden.

Bei dem Stationierungsort handle es sich jedoch um einen selbständigen Betriebsteil, in dem ein Betriebsrat gebildet werden kann. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG seien erfüllt:

Der Stationierungsort BER sei räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt – unabhängig davon, ob man die Konzernzentrale in Irland oder den Sitz in Malta als Hauptbetrieb ansehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Ein inländischer Hauptbetrieb als Bezugspunkt sei nicht zwingend erforderlich.

Darüber hinaus verfüge der Stationierungsort über einen eigenen Arbeitnehmerstamm von ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten sowie mit dem „Airport Office” auch über das nötige betriebliche Substrat.

Das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit sei durch den Base Captain und den Base Supervisor gegeben, die fachliche Weisungen gegenüber den dortigen Mitarbeitern erteilen. Dass die wesentlichen personellen und disziplinarischen Entscheidungen weiterhin zentral in Irland bzw. Malta getroffen würden, sei unschädlich. Eine rudimentäre Leitungsmacht vor Ort genüge.

BAG bestätigt: Betriebsratswahl möglich

Das BAG bestätigte nun die Entscheidung des LAG: Am Stationierungsort BER könne ein Betriebsrat gewählt werden.

Dem stehe es nicht entgegen, dass der Hauptbetrieb im Ausland liege. Dies verstoße nicht gegen das Territorialprinzip, wonach das BetrVG nur für inländische Betriebe gilt. Denn jedenfalls der selbständige Betriebsteil als fingierter Betrieb liege im Inland.

Konsequenzen für die Praxis

Bislang hat das BAG nur die Pressemitteilung zu dem Beschluss veröffentlicht. Die Bekanntmachung im Volltext wird Aufschluss über die Argumentation im Einzelnen geben. Fest steht aber jetzt schon: Die Entscheidung des BAG ist vor allem für Unternehmen mit grenzüberschreitender Leitungsorganisation von großer Bedeutung.

International tätige Unternehmen, die in Deutschland Standorte mit eigenen Belegschaften unterhalten, müssen damit rechnen, dass dort Betriebsräte gewählt werden können – selbst wenn die wesentlichen personellen und disziplinarischen Entscheidungen zentral im Ausland getroffen werden.

Bastian Sepp ist Associate im Münchener Büro von Ogletree Deakins.

Niklas Thiel hat als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

Image: Chalabala / Adobe Stock

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