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  • Vor Erteilung von Weisungen müssen Arbeitgeber prüfen, ob die betreffende Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers fällt.
  • Nur die Nichtbeachtung von Weisungen, die in den Kompetenzbereich des jeweiligen Arbeitnehmers fallen, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und ggf. Kündigung nach sich ziehen.

Der Fall – Streit um gegenderte Strahlenschutzanweisung

Die Arbeitnehmerin ist als Diplom-Chemikerin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) tätig und dort als Strahlenschutzbeauftragte bestellt. Das BSH mahnte die Arbeitnehmerin zweimal ab und kündigte ihr anschließend außerordentlich mit Auslauffrist. Der Grund: Sie hatte trotz Aufforderung ihrer Vorgesetzten eine Strahlenschutzanweisung nicht angepasst. Konkret sollte sie diese gendern und eine Konkretisierung einarbeiten.

Die Entscheidung – keine wirksame Weisung

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg bereits entschieden, dass die Abmahnungen aus der Personalakte der Arbeitnehmer zu entfernen sind (Az. 4 Ca 62/25) und die Kündigung unwirksam ist (Az. 4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat das BSH Berufung beim LAG Hamburg eingelegt – ohne Erfolg.

Das LAG Hamburg bestätigte am 5. Februar 2026 die erstinstanzlichen Urteile. Dabei stellte das LAG allerdings nicht die Frage, ob die Arbeitnehmerin wirksam dazu angewiesen werden konnte, in der Strahlenschutzanweisung zu gendern. Vielmehr scheiterte die Wirksamkeit der Kündigung bereits auf einer früheren Prüfungsebene, nämlich der fehlenden Verpflichtung der Arbeitnehmerin, überhaupt Anpassungen an der Strahlenschutzanweisung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation noch aus einer wirksamen Aufgabenübertragung gemäß § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz in Verbindung mit § 43 Strahlenschutzverordnung eine solche Verpflichtung. Kurz gesagt: Das Anpassen der Strahlenschutzanweisung fiel schlicht und ergreifend nicht in den Kompetenzbereich der Arbeitnehmerin. Daher konnte ihre Weigerung der Anpassung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Takeaways

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber stets sorgfältig prüfen müssen, ob Aufgaben in den Kompetenzbereich der jeweiligen Arbeitnehmer fallen. Lediglich in einem solchen Fall kann die Nichtbeachtung entsprechender Weisungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Julia Kulmegies ist Associate im Berliner Büro von Ogletree Deakins.

Pauline von Stechow hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen

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