BAG beschränkt Auskunftsanspruch bei Annahmeverzug
Mit Urteil vom 26. August 2026 (Az.: 5 AZR 37/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im Annahmeverzug begrenzt. Der Arbeitgeber kann lediglich verlangen, dass der Arbeitnehmer mitteilt, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Er kann jedoch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer offenlegt, ob und wie er sich auf diese Stellenangebote beworben hat. Das gilt auch für die Frage, mit welchem Ergebnis die Bewerbungen verlaufen sind.