
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei später Kenntnis der Schwangerschaft
Frauen genießen während ihrer Schwangerschaft Sonderkündigungsschutz gem. § 17 Abs. 1 MuSchG. Will sich eine schwangere Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss sie allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 S. 1 KSchG. Geschieht dies nicht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG trotz des Sonderkündigungsschutzes als von Anfang an wirksam.