
Kein digitales Zugangsrecht von Gewerkschaften zum Betrieb
In Deutschland dürfen Gewerkschaften nach der Rechtsprechung das Betriebsgelände von Unternehmen betreten, um für sich zu werben und mit Mitarbeitern in Kontakt zu treten. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und veränderten Arbeitsweisen stellt sich die Frage, ob diese analogen Zugangsrechte auch auf digitale Kommunikationswege – wie E-Mail oder Intranet – übertragbar sind. Wie verhält sich zum Beispiel das Hausrecht eines Betriebs im Vergleich zum virtuellen Raum? Und wie sind die Interessen von Gewerkschaften, Unternehmen und Mitarbeitern gegeneinander abzuwägen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit diesen Fragen befasst und in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Gewerkschaften digitalen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung und nimmt eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen vor.