Nachdem sich im September bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen im Wege einer Vorabentscheidung geäußert hat (wir berichteten), hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dieser Sache geurteilt (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20). Damit steht fest: Der Anspruch auf Erholungsurlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Nach dieser neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist für die Verjährung nun zusätzliche Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, die Mitarbeitenden aber gleichwohl den Urlaub jeweils aus freien Stücken nicht in Anspruch genommen haben.