
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG
Das Mitte 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einzurichten. Fragen, die Vorgaben zur Nutzung einer solchen Meldestelle betreffen, lösen nach Ansicht des ArbG Zwickau (Beschluss vom 19.03.2025 – 9 BV 12/24) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Sofern es um die technische Umsetzung der Einrichtung der Meldestelle geht, handelt es sich jedoch um eine mitbestimmungsfreie Organisationsentscheidung des Arbeitgebers.