Anordnungen zur Vorlage von AU-Bescheinigungen – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?
Grundsätzlich regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, ab wann im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Derzeit müssen Arbeitnehmer*innen spätestens am vierten Tag nach Krankheitsbeginn ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung (z.B. elektronische AU) nachweisen. Arbeitgeber dürfen den Nachweis jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.