Anordnungen zur Vorlage von AU-Bescheinigungen – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Grundsätzlich regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, ab wann im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Derzeit müssen Arbeitnehmer*innen spätestens am vierten Tag nach Krankheitsbeginn ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung (z.B. elektronische AU) nachweisen. Arbeitgeber dürfen den Nachweis jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

A1 Bescheinigung bei jeder EU-Dienstreise – Beantragung für Selbständige ab 2022 nur noch digital

Wer vorübergehend im europäischen Ausland arbeiten und weiterhin in Deutschland sozialversichert sein möchte, braucht dafür eine sogenannte A1-Bescheinigung. Die Bescheinigung dokumentiert, dass auch während der vorübergehenden Auslandstätigkeit (Entsendung) bzw. für die Dauer der Dienstreise der/die Beschäftigte weiterhin über sein/ihr Heimatland sozialversichert ist.