Quick Hits
- Der EuGH stellt klar, dass die EU keine Vorgaben zur konkreten Mindestlohnhöhe machen darf, sondern nur Verfahrens- und Transparenzstandards setzen kann.
- Die nationale Tarifautonomie und die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Lohnfindung bleiben durch das Urteil gewahrt.
- Für Unternehmen in Deutschland dürfte die Umsetzung der verbleibenden Verfahrens- und Transparenzvorgaben in der Praxis mehr Dokumentation, engmaschigeres Monitoring und zusätzliche interne Compliance-Prozesse bedeuten.
Der Fall – Dänemark und Schweden vor dem EuGH
Im Verfahren vor dem EuGH klagten Dänemark und Schweden gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie, weil sie darin einen Verstoß gegen die Kompetenzordnung der EU sahen. Die beiden Länder verfügen über starke, flächendeckende Tarifvertragssysteme. Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert dort nicht – Löhne werden ausschließlich zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart. Die Richtlinie sieht zwar keinen EU-weiten Mindestlohn vor, enthält aber detaillierte Vorgaben, wie Mitgliedsstaaten Mindestlöhne festlegen und aktualisieren sollen. Dänemark und Schweden befürchten nun, dass damit die nationale Tarifautonomie und die Kompetenz zur Lohnfindung unterlaufen werden. Der EuGH musste entscheiden, ob die Richtlinie die unionsrechtlichen Kompetenzen überschreitet und in die nationale Lohnfindung eingreift.
Gerichtsentscheidung – EuGH zieht eine klare Kompetenzgrenze
Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass die EU mit der Mindestlohnrichtlinie ihre Kompetenzen teilweise überschritten hat, weil Art. 153 Abs. 5 AEUV der Union ausdrücklich Regelungen zum Arbeitsentgelt untersagt. Die Richtlinie bleibt trotzdem in den Teilen gültig, die sich auf Verfahrensvorgaben, Transparenz und die Förderung von Tarifverhandlungen beschränken, insbesondere die Berichtspflichten und die Beteiligung der Sozialpartner. Nichtig sind hingegen die Bestimmungen, die auf eine Harmonisierung der Mindestlohnbestandteile oder eine Vorgabe zur Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne abzielen, da dies einen unzulässigen Eingriff in die nationale Lohnfindung darstellt.
Der EuGH begründet dies damit, dass die Festlegung der Höhe und der Bemessungskriterien des Mindestlohne nach dem ausdrücklichen Willen des Unionsrechts ausschließlich den Mitgliedstaaten vorbehalten ist und die EU keine Kompetenz hat, in diese Kernbereiche der nationalen Lohnpolitik einzugreifen. Die Richtlinie darf daher nur unionsrechtliche Mindeststandards für Verfahren und Transparenz setzen, nicht aber die konkrete Lohnhöhe oder deren Berechnung beeinflussen.
Der Gerichtshof folgt damit im Wesentlichen der Argumentation Dänemarks und Schwedens sowie des Generalanwalts.
Takeaways
Der EuGH setzt klare Grenzen bei der Mindestlohnpolitik und verdeutlicht die Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedsstaaten. Die EU darf keine Vorgaben zur konkreten Höhe oder Berechnung des Mindestlohns machen, sondern nur Verfahrensstandards und Transparenzregeln vorgeben. Die nationale Tarifautonomie und die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Lohnfindung bleiben damit gewahrt. Für Deutschland bedeutet das: Die Entscheidungshoheit über Höhe und Anpassung des Mindestlohns liegt weiterhin ausschließlich beim nationalen Gesetzgeber und der Mindestlohnkommission.
Anna Maria von Lieres und Wilkau ist Associate im Berliner Büro von Ogletree Deakins.
Pauline von Stechow hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.