Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 28. Februar 2023 seine (unverbindliche) Stellungnahme zum Entwurf des künftigen EU-US Datenschutzrahmenabkommens veröffentlicht (hier abrufbar). Nach der Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2020 (Schrems II) konnten Datentransfers aus der EU in die USA nicht mehr auf das EU-US Privacy Shield gestützt werden. Wir haben über diese weitreichende Entscheidung hier berichtet.

Seit der EuGH-Entscheidung ist der Rechtsrahmen für Transfers personenbezogener jeglicher Art aus der EU in die USA erheblich unklarer und unsicherer geworden. Gerade international agierende Unternehmen waren gezwungen, alternative Transfermechanismen zu nutzen, um ihre internationale Geschäftstätigkeit aufrechterhalten zu können.

Unmittelbar mit der Entscheidung der Unwirksamkeit des EU-US Privacy Shield begannen ferner Bemühungen, ein Nachfolgeabkommen zu etablieren. Freilich mussten zunächst die Kritikpunkte am Privacy Shield beseitigt werden. Die Richter*innen in Luxemburg stützten ihre Entscheidung maßgeblich auf die Tatsache, dass die transferierten personenbezogenen Daten in den USA dem Zugriff staatlicher Stellen (US-Geheimdienste) ausgeliefert sind und gegen einen solchen Zugriff keine wirksamen rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten existierten.

Nunmehr konnte erreicht werden, dass der Zugriff der US-Geheimdienste nur nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Im gleichen Zusammenhang existiert seit dem 7. Oktober 2022 ein Rechtsbehelfsverfahren für EU-Bürger*innen, welches eine besondere Beschwerde hin zu einem Datenschutzprüfungsgericht (Data Protection Review Court) vorsieht.

Die jüngst veröffentlichte Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zeigt klare Verbesserungen der Datenschutzsituation in den USA auf. Auch wenn die Stellungnahme für keinen der Akteure verbindlichen Charakter hat, bestehen vielversprechende Ansatzpunkte und die klare, damit verbundene Hoffnung, in naher Zukunft wieder einen rechtssicheren Rahmen für EU-US Datentransfers zur Verfügung zu haben. Gleichzeitig zeigt die Stellungnahme auf, an welchen Stellen aus Sicht des Ausschusses noch Raum für Verbesserungen ist. Wir sind hingegen überzeugt, dass die EU-Kommission spätestens mittelfristig zu einem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO kommen wird. Es bleibt zu hoffen, dass das neue, hierfür erforderliche Abkommen, einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.

Foto: Shutterstock / Rawpixel.com

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