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- Für die Wahl eines eigenen Betriebsrats muss eine räumliche Einheit entweder einen Betrieb mit einheitlicher Leitung oder einen selbstständigen Betriebsteil mit einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit darstellen.
- Reine Liefergebiete („Remote-Cities“) eines Plattform-Lieferdienstes, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt werden, stellen keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten dar. Die bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan genügt nicht; auch eine Interessengemeinschaft der dort beschäftigten Fahrer vermittelt kein ausreichendes Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit.
Der Fall – Hub-Cities und Remote-Cities
Die Arbeitgeberin betreibt einen plattformbasierten Lieferdienst für Speisen. Das Unternehmen ist organisatorisch in drei Bereiche gegliedert: den zentralen Personalbereich am Unternehmenssitz, sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen mit Verwaltungs- und Backoffice-Personal sowie Auslieferungsfahrern) und sogenannte „Remote-Cities“ (reine Liefergebiete, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer tätig sind). Die Kommunikation zwischen den Fahrern und der Arbeitgeberin erfolgt überwiegend über eine App.
In den Jahren 2022 und 2023 wurden in mehreren Remote-Cities jeweils eigene Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an und machte geltend, die Remote-Cities stellten keine eigenständigen Betriebe oder selbstständigen Betriebsteile im Sinne des BetrVG dar. Die Landesarbeitsgerichte gaben der Arbeitgeberin Recht und erklärten die Wahlen für unwirksam. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte vor dem Bundesarbeitsgericht blieben erfolglos.
Die Entscheidung – Ohne Selbständigkeit kein Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte: Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit erfüllt den Betriebsbegriff allerdings nur dann, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Es ist zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich.
Das BAG stellte klar, dass diese Grundsätze uneingeschränkt auch für Plattformarbeit gelten, bei der die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital über eine App gesteuert werden. Die bloße Digitalisierung der Arbeitsorganisation führt nicht zu einer Modifikation des Betriebsbegriffs.
Die Remote-Cities erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die bloße Zusammenfassung von Auslieferungsfahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan begründet noch keinen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil. Den Remote-Cities fehlt es an dem erforderlichen Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, das sich insbesondere nicht allein dadurch herstellen lässt, dass die dort beschäftigten Fahrer eine Interessengemeinschaft bilden.
Takeaways
Die Ausführungen des BAG sind nicht überraschend und stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (z. B. zu Stationierungsorten von ausländischen Fluggesellschaften). Die Anknüpfung an die selbstständige Organisationseinheit ist zutreffend, denn ein Betriebsrat kann seine Funktion als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Verhandlungspartner der Betriebsleitung schließlich nur dann effektiv ausüben, wenn er auf der Ebene gebildet wird, auf der auch die arbeitgeberseitigen Entscheidungen getroffen werden. Er benötigt ein handlungsfähiges Gegenüber in der Betriebsleitung, um Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten durchzusetzen. Diese Voraussetzung ist nur in einem Betrieb bzw. in einem organisatorisch selbständigen Betriebsteil mit eigener Leitung erfüllt.
Tatjana Serbina ist Counsel im Berliner Büro von Ogletree Deakins.
Teodora Ghinoiu hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.
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