Arbeitgeber sind nicht verpflichtet Arbeitszeugnisse auf das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses rückzudatieren. Entscheidend ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit; das Zeugnis muss und darf demnach das Datum der tatsächlichen Ausfertigung tragen.
Hintergrund
Ein Kündigungsschutzverfahren endete Ende März 2023 mit Einigung durch gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 endete. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen.
Der Arbeitgeber stellte das Arbeitszeugnis am 11. April 2023 mit dem Ausstellungsdatum „im April 2023″ aus. Die daraufhin erfolgte Klage des Arbeitnehmers, um eine Rückdatierung auf den 28. Februar 2023 zu erreichen, blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass das Zeugnisdatum dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entsprechen muss. Sofern es sich nicht um eine Zeugnisberichtigung handelt und keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Arbeitgeber nicht per se verpflichtet, das Arbeitszeugnis auf das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses rückzudatieren. Vielmehr darf das Arbeitszeugnis das Datum der tatsächlichen Ausstellung tragen.
Die Parteien hatten sich im streitgegenständlichen Vergleich weder auf ein bestimmtes Zeugnisdatum noch auf eine konkrete Formulierung geeinigt. Zudem lag das Datum des Zeugnisses nicht so lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, dass das Arbeitszeugnis dadurch entwertet werden könnte. Laut LAG sind Abweichungen von vier bis acht Wochen durch übliche Verzögerungen in der Personalabteilung, die beispielsweise durch Arbeitsbelastung, Krankheit oder Urlaub bedingt sind, erklärbar. Heraus können keine negativen Rückschlüsse gezogen werden.
Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass der Zeugnisanspruchs erst fällig wird, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einfachem oder qualifiziertem Zeugnis ausgeübt hat. Dies erfolgte erst am Datum des Vergleichsabschlusses.
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Der Grundsatz der Zeugniswahrheit: Das Arbeitszeugnis kann mit dem tatsächlichen Ausstellungsdatum versehen werden. Eine Pflicht zur Rückdatierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Verzögerungen der Zeugnisausstellung von vier bis acht Wochen nach Arbeitsende sind als üblich hinzunehmen und entwerten das Zeugnis gerade nicht.
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