Während erste europäische Staaten (z.B. Italien und Frankreich) Regelungen einführen, die (vollständig oder weitgehend) nur noch gegen COVID-19 geimpften oder aktuell getesteten Arbeitnehmer*innen den Zugang zum Arbeitsplatz ermöglichen, ist eine solche Regelung in Deutschland trotz anhaltend hoher Infektionszahlen derzeit nicht in Sicht. Viele Arbeitgeber würden eine klare Regelung begrüßen, welche Erfordernisse mit Bezug auf die Arbeitnehmer*innen bei Rückkehr an den Arbeitsplatz gelten. Derzeit hat die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber nicht einmal die Möglichkeit, nach dem Vorliegen einer COVID-Impfung zu fragen. Auch die deutschlandweit in öffentlichen Bereichen praktizierte 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) ist am Arbeitsplatz zum Bedauern vieler Arbeitgeber nicht umsetzbar.
Nun haben die Regierungen verschiedener Bundesländer angekündigt, die bisher geübte Praxis bei der Zahlung von Entschädigungen im Falle einer Quarantäne zu ändern. Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigungszahlung durch die öffentliche Hand ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Arbeitnehmer*innen, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne (z. B. Kontaktperson) bzw. aufgrund einer Quarantäneregelung bei Einreise aus einem Risikogebiet einen Verdienstausfall erleiden, können eine staatliche Entschädigungszahlung erhalten, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Die Vorschrift sieht allerdings vor, dass eine solche Entschädigung unter anderem nicht gezahlt werden muss, wenn die betreffende Person durch Inanspruchnahme einer vorgeschriebenen oder öffentlich empfohlenen Schutzimpfung den Verdienstausfall hätte vermeiden können.
Eine systematische Prüfung der zuständigen Landesgesundheitsbehörden, ob der Verdienstausfall durch eine Impfung vermeidbar war, findet derzeit allerdings nicht statt. Nunmehr haben bereits verschiedene Bundesländer angekündigt, diese Praxis zu ändern und Arbeitnehmer*innen ohne COVID-Impfung eine Entschädigungszahlung nicht mehr zu gewähren. Umgesetzt wird dies seit dem 15. September offenbar bereits in Baden-Württemberg. Rheinland-Pfalz und Bremen wollen zum 1. Oktober nachziehen, Nordrhein-Westfalen ab dem 11. Oktober. In Hessen hat Ministerpräsident Volker Bouffier sich für die Einschränkung der Entschädigungszahlungen ausgesprochen, ohne allerdings bereits konkrete Maßnahmen zu nennen.
Andere Länder wie Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt streben eine bundesweit einheitliche Lösung an und möchten solange einstweilen ihre bisher geübte Rechtspraxis bei Entschädigungszahlungen nicht ändern. Hier wird mit Spannung ein geplantes Treffen der Gesundheitsminister der Länder erwartet, welches am 22. September 2021 stattfinden soll.
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