Mit dem Gesetz werden die bereits bestehenden Regelungen für Fachkräfte nunmehr neugestaltet bzw. erweitert. Es enthält zahlreiche Änderungen der Aufenthaltstitel für Fachkräfte, die sukzessiv, zu einem Teil bereits am 18. November dieses Jahres in Kraft treten werden.

Gänzlich neu wird die Blaue Karte EU künftig in § 18g AufenthG geregelt. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten.

Die Änderungen im Einzelnen:

Erleichterte Voraussetzungen

Nach dem neu geschaffenen § 18g AufenthG sind für die Erteilung der Blauen Karte EU ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ein lokaler Arbeitsvertrag erforderlich. Allerdings sind Fachkräfte künftig nicht mehr auf ihren Berufszweig beschränkt, sondern können jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Auch ein eventueller Arbeitsplatzwechsel wird unter erleichterten Bedingungen zulässig sein. War dies bisher in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich, entfällt künftig das Zustimmungserfordernis. Lediglich in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und in dieser Zeit ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht mehr gegeben sind.

Erweiterung des berechtigten Personenkreises

Die Möglichkeit der Erteilung einer Blauen Karte EU wird einem größeren Personenkreis eröffnet. So können nicht nur Berufsanfänger:innen, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten, sondern auch IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, wenn sie über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und dabei Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die mit einem Hochschulabschluss vergleichbar sind.  Auch die Liste der sogenannten Mangel- und Engpassberufe wird um folgende Berufsgruppen erweitert:

  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen (wie etwa Kinder- und Altenbetreuung, Gesundheitswesen, etc.)
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Tierärzte
  • Sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe (wie etwa Zahnärzte, Apotheker, Ernährungsberater, etc.)
  • Lehrkräfte

Bislang gelten die Berufsgruppen Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Humanmediziner und Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie als Engpassberufe.

Absenkung der Gehaltsgrenzen

Die Erteilung der Blauen Karte EU ist zudem an das Erreichen bestimmter Gehaltsschwellen geknüpft. Diese an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung angepassten Gehaltsuntergrenzen werden nun deutlich abgesenkt. Statt bei bisher zwei Dritteln wird die neue Grenze künftig nur noch bei 50% liegen, was für das Jahr 2023 einem Bruttoeinkommen von ca. EUR 43.800 jährlich entspricht. In den Engpassberufen sowie für Berufsanfänger:innen wird die Grenze noch niedriger auf 45,3% abgesenkt. Im Jahr 2023 entspricht dies etwa EUR 39.680 EUR brutto jährlich.

Familiennachzug

Haben Inhaber:innen der Blauen Karte EU bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt, wird der Familiennachzug nach Deutschland privilegiert behandelt. Für visumspflichtige Staatsangehörige wird es in diesem Fall künftig nicht mehr notwendig sein, zuvor ein Visumsverfahren zu durchlaufen. Auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen dann die Voraussetzungen des ausreichenden Wohnraums sowie der Lebensunterhaltssicherung. Erleichterungen gelten auch für das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehepartner:innen im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hat die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden, so wird die Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr verlängert.

Erwartungen

Die Neuregelungen zeigen deutliche bürokratische Erleichterungen für die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Fachkräften und stellen einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen Zuwanderungspolitik und Willkommenskultur dar. Es bleibt abzuwarten, ob die erhoffte Beschleunigung der Antragsverfahren tatsächlich eintritt. Die weiteren geplanten Änderungen des Gesetzes werden im März und Juni 2024 in Kraft treten.

Foto: Shutterstock – Party People Studio

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