Hintergrund
Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Seniorenpflegeheim und beschäftigt hierbei mehr als 480 Mitarbeitende. Sie ist Teil eines Konzerns. Es besteht sowohl ein lokaler Betriebsrat als auch ein Konzernbetriebsrat. In Umsetzung der Verpflichtung aus dem HinSchG ist für sämtliche Unternehmen der Unternehmensgruppe eine zentrale interne Meldestelle eingerichtet worden, die an einen Dritten vergeben worden ist. Die Arbeitgeberin hat intern eine „Verfahrensanweisung zum HinSchG“ veröffentlicht, die ebenso bei den anderen Konzerngesellschaften Anwendung findet.
Der lokale Betriebsrat machte ein Mitbestimmungsrecht sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch der Nutzung der Meldestelle geltend. Die Arbeitgeberin lehnte eine Beteiligung des Betriebsrates ab und meint, es handele sich lediglich um Fragen der Organisation des Betriebes, worüber sie eigenständig entscheide. Sie berief sich zudem darauf, dass ein Mitbestimmungsrecht auch deshalb ausscheide, weil die Nutzung der Meldestelle nicht verpflichtend sei.
Entscheidung
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Zwickau unterliegt die Angelegenheit jedenfalls teilweise der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und zwar hinsichtlich der Nutzung der internen Meldestelle.
Es komme dabei nicht darauf an, ob eine Pflicht zur Nutzung für die Beschäftigten besteht. Maßgeblich sei allein, dass deren Verhalten gesteuert werden soll. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setze nicht voraus, dass es sich um verbindliche, verhaltensbegründende Regeln handelt, denn eine Steuerung werde nicht nur durch obligatorische Vorgaben erreicht. Dem Betriebsrat stehe ferner auch ein Initiativrecht zu, sodass er eine Aufstellung von Regelungen zur Nutzung der internen Meldestelle fordern könne.
Kein Mitbestimmungsrecht bestehe jedoch bezüglich der Ausgestaltung – im Sinne der organisatorischen Einrichtung – der Meldestelle. So könne der Arbeitgeber frei entscheiden, ob ein Dritter i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HinSchG als interne Meldestelle agieren soll und wer dies konkret sein soll. Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers seien insofern mitbestimmungsfrei.
Eine Mitbestimmung sei auch nicht wegen des in § 87 Abs. 1 Einleitungss. Var. 1 BetrVG enthaltenen Gesetzesvorbehalts ausgeschlossen. Jedenfalls hinsichtlich der Nutzung und Ausgestaltung der internen Meldestelle biete das HinSchG Gestaltungsspielräume.
Letztlich blieben die Ausführungen des Arbeitsgerichts für den antragstellenden lokalen Betriebsrat jedoch nur theoretischer Natur. Ein Mitbestimmungsrecht stehe im vorliegenden Fall – so das Arbeitsgericht – nämlich nicht dem lokalen Betriebsrat, sondern nach § 58 Abs. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat zu.
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