Der Sachverhalt – AUB ohne Arztkontakt

Der klagende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin beschäftigt und meldete sich für den Zeitraum vom 19. bis 23. August 2024 als arbeitsunfähig krank.

Er erwarb online eine kostenpflichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und reichte diese bei der Arbeitgeberin zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ein.

Auf der von ihm zum Erwerb genutzten Website wurde ein „AU-Schein ohne Gespräch“ sowie ein „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten. Der Arbeitnehmer entschied sich für einen „AU-Schein ohne Gespräch“, sodass ein Kontakt mit einem Arzt im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung weder persönlich, noch telefonisch, noch digital per Video stattfand. Der Arbeitnehmer füllte lediglich einen Fragebogen mit Angaben über Symptome, Fieber, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit und Fragen zu einer verzögerten Genesung aus. Die ihm ausgestellte und von ihm eingereichte Bescheinigung entsprach optisch dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen AUB als Muster 1 b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die AUB in Papierform vorgesehen war. Die Website enthielt einen Hinweis darauf, dass der AU-Schein ohne Gespräch „im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als [der] AU-Schein mit Arztgespräch“ habe.

Nachdem die Arbeitgeberin von diesem Vorgang Kenntnis erhielt, kündigte sie dem Mitarbeiter fristlos. Der erhob hiergegen zunächst Kündigungsschutzklage beim ArbG Dortmund.

Die Entscheidung – kein Schutz bei erschlichener AUB

Das ArbG Dortmund (Urt. v. 08. Januar 2025 – 9 Ca 3671/24) gab der Kündigungsschutzklage statt und hielt die Kündigung dabei mangels vorangegangener Abmahnung des Arbeitnehmers für unwirksam.

Das LAG Hamm (Urt. v. 05. September 2025 – 14 SLa 145/25) hob das erstinstanzliche Urteil des ArbG Dortmund auf und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Das LAG Hamm hat die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bejaht.

Im Rahmen der Prüfung der außerordentlichen Kündigung nahm es zunächst einen „an sich wichtigen Grund“ in zweierlei Hinsicht an:

Erstens habe der Arbeitnehmer durch Vorlage der AUB den Eindruck erweckt, dass er zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Kontakt mit einem Arzt aufgesucht hätte. Diese Täuschung stelle für sich genommen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, welche als „an sich“ wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet sei.

Zweitens habe sich der Arbeitnehmer eine AUB erschlichen. Dies stelle ebenfalls für sich genommen einen „an sich“ wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB dar, insb. wenn sich der Arbeitnehmer – wie hier – für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lasse. Zwar habe eine AUB grundsätzlich einen hohen Beweiswert, weil es sich bei ihr um den gesetzlich vorgesehenen und wichtigsten Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers handele (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Der Beweiswert der vorliegenden AU sei jedoch in zweierlei Hinsicht erschüttert: Einerseits aufgrund der Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie idF vom 7.12.2023, weil die AUB ohne vorherige ärztliche Untersuchung, also ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt erteilt worden sei. Andererseits weil die AUB gegen Zahlung einer Gebühr nach Ausfüllen eines Fragebogens online erworben worden sei, wobei schon der Anbieter eindeutig auf den geringeren Beweiswert der AUB hingewiesen habe. Es wäre dann am klagenden Arbeitnehmer gelegen, seine Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen. Dies war ihm nicht gelungen.

Im Weiteren hielt das LAG Hamm angesichts der Schwere des mit der Pflichtverletzung bewirkten Vertrauensbruchs auch eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters im konkreten Fall für entbehrlich. Die besondere Schwere folge daraus, dass es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handele, in den die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich keinen Einblick habe. Entsprechend bejahte das LAG auch im Übrigen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall.

Takeaways

Das LAG Hamm setzt Online-Krankschreibungen Grenzen. Es betont mit seiner Entscheidung die Bedeutung der persönlichen, ärztlichen Untersuchung als absoluter Mindestanforderung einer AU (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie).

Eine AUB darf zwar grundsätzlich auch auf Grund einer mittelbar persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese erteilt werden (vgl. § 4 Abs. 5 S. 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie), das Ausfüllen eines Fragebogens über Symptome, etc. genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.

Wird eine AUB unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung erteilt, so ist sie nicht nur ungeeignet, die Arbeitsunfähigkeit des Adressaten wegen Krankheit nachzuweisen. Sie kann im Falle von deren Vorlage beim Arbeitgeber sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich, Vorgesetzte und die Personalabteilung zu sensibilisieren. Auch wenn der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen generell nach wie vor hoch ist, hat nicht automatisch jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert.

Martin Greßlin ist Partner im Münchener Büro von Ogletree Deakins.

Niklas Thiel hat als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen

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