Homeoffice im Ausland: Auch wenn deutsches Recht im Vertrag steht, gilt es noch lange nicht.
Sind Mitarbeitende dauerhaft aus dem Homeoffice im Ausland tätig, kann dies weitreichende Folgen für die Rechtswahl im Arbeitsvertrag haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 2 AZR 53/25) entschieden, dass eine vorformulierte Rechtswahlklausel, die pauschal deutsches Recht für anwendbar erklärt, intransparent und damit unwirksam ist, wenn sie nicht darauf hinweist, dass zwingende Schutzvorschriften eines anderen Staates weiterhin gelten können.