Form: female, male, divers

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  • Das ArbG Berlin wertete die Bewerbung als nicht ernsthaft und damit rechtsmissbräuchlich.
  • Ob eine Benachteiligung vorlag, blieb offen. Maßgeblich war der Einwand des Rechtsmissbrauchs.
  • Der Schutz nicht-binärer Personen vor Diskriminierung bleibt unberührt.

Der Fall – binär formulierte Stellenausschreibung und Absage mit falscher Anrede

Die klagende Partei führt den Geschlechtseintrag „divers“ und bewarb sich auf eine Position als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“. Im Bewerbungsverlauf bat sie um eine geschlechtsneutrale Ansprache. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab und misgenderte die Person dabei als „Herr“. Die klagende Partei stützte ihren Entschädigungsanspruch nach dem AGG auf zwei Indizien: die rein binär formulierte Stellenausschreibung und die falsche Anrede in der Absage.

Die Entscheidung – Kein Anspruch wegen rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Das Gericht wies die Klage ab, ohne im Ergebnis über das Vorliegen einer Benachteiligung zu entscheiden. Das ArbG stützte seine Entscheidung stattdessen auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs, denn die Bewerbung habe nach Auffassung der Kammer nicht der Erlangung der Stelle gedient, sondern allein der Generierung eines Entschädigungsanspruchs.

Als Indizien gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nannte das ArbG unter anderem:

  • die zeitliche Nähe zwischen Absage und Anspruchsverfolgung
  • fehlende Fachkenntnisse im Vergaberecht, die für die Position vorausgesetzt wurden, sowie
  • parallele Einschreibungen an zwei Universitäten.

In der Gesamtschau überwogen für die Kammer somit die Anhaltspunkte gegen ein ernsthaftes Bewerbungsinteresse.

Die klagende Partei kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg einlegen –  und hat laut Medienberichten bereits angekündigt, diesen Weg beschreiten zu wollen.

Takeaways – Diskriminierungsschutz ernst nehmen, Missbrauchsgefahr begrenzen 

Diskriminierungsschutz gilt selbstverständlich auch im Bewerbungsverfahren: Stellenausschreibungen sind geschlechtsneutral zu formulieren, der Zusatz „(m/w/d)“ oder „(m/w/x)“ ist dabei unerlässlich. Verfahren sind selbstverständlich diskriminierungsfrei zu gestalten, und es ist bei der Ansprache darauf zu achten, das Geschlecht bzw. die geschlechtliche Identität der Bewerbenden korrekt widerzuspiegeln.

Das erfreuliche Urteil des ArbG zieht indes dort eine klare Grenze, wo eine Bewerbung erkennbar nicht auf eine Beschäftigung abzielt, sondern ausschließlich auf eine Entschädigungszahlung. Nach dem ArbG ist eine systematische, bloß auf Entschädigungsansprüche gerichtete Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich einzustufen und damit bereits aus diesem Grund erfolglos.

Das Urteil des ArbG gewährleistet den Schutz nicht-binärer und anderer Betroffener uneingeschränkt, während es missbräuchlichen Vorgehensweisen eine klare Absage erteilt.

Julia Kulmegies ist Associate im Berliner Büro von Ogletree Deakins.

Lela Salman hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen

Image: nmann77 / Adobe Stock.

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