Das Datum, mit welchem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis zu versehen ist, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen und nicht den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich (physisch) erstellt worden ist.

LAG Köln, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 Ta 200/19

Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin schlossen in einem Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung einen das Verfahren beendenden Vergleich. Mit dem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, „der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Die Arbeitgeberin erteilte – abweichend vom Entwurf der Arbeitnehmerin – in Erfüllung des Vergleiches ein Arbeitszeugnis, welches auf den Zeitpunkt der Erstellung (5. September 2019) datiert war, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich bereits zum 31. Dezember 2018 endete.

Da die Arbeitgeberin sich weigerte, den Mangel zu beheben, versuchte die Arbeitnehmerin, das Zeugnis durch ein Zwangsgeldverfahren (§ 888 ZPO) zu verlangen. Die Arbeitgeberin führte in diesem Verfahren an, es gäbe einen wichtigen Grund für die Abweichung vom Zeugnisentwurf, da der Grundsatz der Zeugniswahrheit bestünde. Dieser Grundsatz gebiete es, in dem Zeugnis das Datum der erstmaligen Ausstellung anzugeben.

Nach Ansicht des LAG Köln liege ein „wichtiger Grund“ für die Verwendung eines anderen Datums im Zeugnis als dasjenige, welches die Arbeitnehmerin in ihrem Zeugnisentwurf angegeben hat (Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht vor. Zwar könne ein „wichtiger Grund“ vorliegen, wenn Angaben in einem arbeitnehmerseitig formulierten Zeugnisentwurf gegen das Gebot der Zeugniswahrheit verstießen. Dies war aber hier nicht der Fall.

Es sei im Arbeitsleben weit verbreitet und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG auch gebilligt, in einem Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Dies schaffe zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beuge dies der Gefahr von Spekulationen vor, ob ein Streit über die Erteilung und den Inhalt des Zeugnisses ausgetragen wurden. Solche könnten entstehen, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

Darüber hinaus spräche nach dem LAG Köln aber auch ein innerer sachlicher Grund dafür, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung zu versehen. Von diesem Beurteilungszeitpunkt aus seien nämlich in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen, die das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses darstellten. Dieses Datum bezeichne mithin den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden sei.

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