Zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber, wesentliche Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich festzuhalten. Dies will die Ampel-Koalition nun ändern: Arbeitgeber sollen künftigen Arbeitnehmern die Bedingungen ihres Arbeitsvertrages nicht mehr in Papierform mit Unterschrift aushändigen müssen. Eine entsprechende Passage soll in den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes aufgenommen werden. Die Einigung der Fraktionen sieht vor, dass statt der Schriftform im Sinne des § 126 BGB künftig die Textform nach § 126b BGB für Vertragsbedingungen ausreicht.
Während bei der Schriftform die entsprechende Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss, reicht zur Wahrung der Textform eine lesbare, nicht unterschriebene Erklärung, auf einem dauerhaften Datenträger.
Justizminister Marco Buschmann von der FDP umriss die künftige Neuerung selbst so: „Für Arbeitsverträge reicht künftig eine einfache E-Mail, Papier und Porto fallen weg“.
Nach der bisher gültigen Rechtslage kann zwar bereits ein Arbeitsvertrag etwa per E-Mail geschlossen werden, da dieser insoweit keinem besonderen Formerfordernis unterliegt. Allerdings sieht das aktuelle Nachweisgesetz vor, dass die Arbeitsbedingungen innerhalb bestimmter Fristen nach Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden müssen.
Die Neuregelung des Nachweisgesetzes soll den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglichen. Voraussetzung ist, dass das Dokument für die Arbeitnehmer*innen zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält. Nur noch auf Verlangen des/der Arbeitnehmer(s)*in muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Generell hat der Gesetzgeber signalisiert, dass künftig die Schriftform in vielen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Textform ersetzt werden soll.
Doch greift die nun beschlossene Formerleichterung aus unserer Sicht zu kurz. Sie fokussiert sich nur auf eine Änderung der Vorschriften des Nachweisgesetzes. Hingegen bestehen bei Arbeitsverträgen noch strenge Schriftformvorschriften, etwa wenn eine Befristung vereinbart werden soll. Hier sieht § 14 Abs. 4 TzBfG vor, dass die Schriftform (gemeint ist der Austausch handschriftlicher Unterschriften beider Vertragsparteien auf einer Urkunde) einzuhalten ist. Geschieht dies nicht, ist die Befristungsabrede unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Auch eine in Arbeitsverträgen sehr beliebte Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des/der Arbeitnehmer(s)*in in die Altersrente enden soll, bedarf nach jetziger Rechtslage weiterhin der Vereinbarung in Schriftform.
Fazit: Die Formerleichterungen für Arbeitsverträge durch das nun beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz IV gehen in die richtige Richtung – die strenge Schriftform ist aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß. In seiner jetzigen Form greift die Erleichterung für Arbeitsverträge jedoch zu kurz, da nur eine Änderung der Vorschriften des Nachweisgesetzes erfolgt. Dies führt im Endeffekt nicht zu einer Entlastung und schafft insbesondere für Arbeitgeber zusätzliche Fehlerquellen.
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