Gemäß § 45 SGB V haben Eltern, die wegen der erforderlichen Betreuung ihres erkrankten Kindes ihre Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen können, gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Vorbehaltlich abweichender kollektiv- oder individualrechtlicher Vereinbarungen entsteht für Arbeitgeber durch die Gewährung von Kinderkrankentagen folglich keine finanzielle Belastung, da der Vergütungsanspruch für den Freistellungszeitraum suspendiert ist. An die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, welcher durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erfüllen ist.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld bzw. -tage für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen pro Kind und Elternteil bzw. von 20 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Anlässlich der Corona-Pandemie kam es, zeitlich begrenzt, zunächst zu einer Verdoppelung, zuletzt gar zu einer Verdreifachung des Anspruchsumfangs. Diese Sonderregelung läuft jedoch zum Jahresende aus, sodass ab dem 1. Januar 2024 nur noch der ursprüngliche, deutlich reduzierte Anspruch bestünde. Die geplante Gesetzesänderung sieht daher nun vor, dass sich der Anspruchsumfang auf jeweils 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöhen soll.

Auch hinsichtlich der Nachweispflicht ist eine beachtliche Änderung vorgesehen. Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist, dass der krankheitsbedingte Betreuungsbedarf des Kindes durch ein „ärztliches Zeugnis“ nachgewiesen wird. Anders als im Falle einer eigenen Erkrankung, bei welcher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im gesetzlichen Regelfall erst ab dem vierten Tage vorliegen muss, ist im Falle der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld bereits ab dem ersten Tage eine entsprechende Bescheinigung erforderlich. Als Schuldnerin des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist Adressat des „ärztlichen Zeugnisses“ in erster Linie die in Anspruch genommene Krankenkasse. Auf Verlangen ist jedoch auch dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Erkrankung des Kindes, der daraus resultierende Betreuungsbedarf sowie die (voraussichtliche) Dauer desselben hervorgeht. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber unverzüglich über Anlass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung in Kenntnis zu setzen.

Die Gesetzesänderung soll nun jedoch eine Angleichung an die Systematik des Entgeltfortzahlungsgesetzes herbeiführen, sodass Eltern erkrankter Kinder künftig ebenfalls erst ab dem vierten „Kinderkrankheitstag“ eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einholen müssen. Bei kürzeren Erkrankungen entfällt die Attestpflicht folglich.

Der Gesetzesentwurf muss nunmehr noch den Bundesrat passieren. Das Bundesgesundheitsministerium geht derzeit davon aus, dass die Änderungen wie geplant zum 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft treten und damit nahtlos an die zum 31. Dezember 2023 auslaufenden Sonderregelungen anknüpfen können.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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