Ogletree Deakins - COVID-19 Kurzarbeit

Wir befinden uns aktuell im 9. Monat der Corona-Pandemie – eine Zeit, in welcher Unmengen an verschiedenen Regelungen auf Länder- und Bundesebene verabschiedet und teilweise von den Gerichten wieder gekippt wurden. Mit unserem Corona-Update möchten wir Ihnen einen Überblick über aktuelle und vor allem für Arbeitgeber relevante Regelungen verschaffen.

Bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Aufgrund des drastischen Anstiegs der Infektionszahlen in den letzten Wochen hat die Bundeskanzlerin in Absprache mit den Regierungschefs der Länder am 28.Oktober 2020 neue Bestimmungen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Die Neuregelungen traten am 2. November 2020 durch Landesverordnungen der einzelnen Bundesländer in Kraft und sollen voraussichtlich bis Ende November gelten.

Nach diesen Neuregelungen sind alle Arbeitgeber gehalten, wenn es irgendwie möglich ist, ihren Mitarbeitern die Arbeit im Home Office zu ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Arbeit im Betrieb fortgesetzt werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.

Zudem dürfen sich nun nur noch Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Dabei wurde die Anzahl der Personen auf maximal 10 Personen begrenzt. Die Kontaktbeschränkungen gelten für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte. Die Regelungen lassen jedoch offen, ob und welche Kontaktbeschränkungen für dienstliche Treffen gelten sollen. Neben privaten Zusammenkünften findet man in den Verordnungen auch Höchstgrenzen für die Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen. Diese Regelungen variieren in der Höhe der zulässigen Personenanzahlen von Bundesland zu Bundesland stark und gelten grundsätzlich auch für Treffen in einem beruflichen oder dienstlichen Kontext. Ausnahmeregelungen von den Höchstteilnehmerzahlen sind selten, teilweise werden jedoch Ausnahmen für Sitzungen von Organen der Rechtspflege gewährt. Ob sich diese Regelungen auf dienstliche Treffen jeglicher Art übertragen lassen, ist derzeit nicht eindeutig geregelt. Es sollten generell die Höchstteilnehmerzahlen von Veranstaltungen der jeweils einschlägigen Corona-Verordnung beachtet und die Corona-Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Die neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie können unter anderem Auswirkungen auf Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands haben. Seit dem 2. November 2020 sind keine touristischen Übernachtungen in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben gestattet. Nur noch in Fällen notwendiger Geschäftsreisen ist eine Hotelübernachtung möglich. In manchen Bundesländern sind Geschäftsreisende verpflichtet, eine Arbeitgeberbescheinigung, welche die Notwendigkeit der Geschäftsreise nachweist, beim Check-In vorzulegen. Grundsätzlich wird dazu aufgefordert, nicht notwendige Reisen auch innerhalb Deutschlands zu unterlassen.

Telefonische Krankschreibungen

Seit dem 19. Oktober 2020 können Krankschreibungen wieder telefonisch erfolgen. Die Sonderregelung gilt für Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen und soll jedenfalls bis zum Jahresende fortgelten. Betroffene können bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden, eine Verlängerung von bis zu weiteren 7 Tagen ist ebenfalls telefonisch möglich.

Zwingend notwendige Geschäftsreisen nach Deutschland/in die EU

Am 30. Juni 2020 hatte der Rat der EU eine „Empfehlung des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung“ angenommen ((EU) 2020/912). Danach ist eine unbeschränkte Einreise ist für Staatsbürger aus der EU, dem Vereinigten Königreich und den EFTA Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie deren Kernfamilie möglich. Dies gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltstitel.

Seit dem 17. Juli 2020 ist ebenfalls die unbeschränkte Einreise für Gebietsansässige von Ländern auf der „EU Positivliste“ möglich. Deutschland hat diese Positivliste umgesetzt, welche aktuell die Staaten Australien, Neuseeland, Singapur, Thailand und Uruguay umfasst. Eine Ansässigkeit besteht dann, wenn die Person ihren Wohnort mindestens 6 Monate in dem jeweiligen Land hatte.

Für alle übrigen Einreisenden ist eine Einreise nur dann möglich, wenn sie zwingend notwendig ist. Die erforderlichen Dokumente sind bei der Einreise nach Deutschland unbedingt vorzulegen. Die Bundespolizei entscheidet im Rahmen ihres Ermessens über die Einreise. Es ist möglich, die Unterlagen vor der Einreise bei der zuständigen Bundespolizei zur Vorabprüfung einzureichen. Um wirklich sichergehen zu können, dass eine Einreise reibungslos verlaufen kann, ist es dringend ratsam von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn bei Einreisenden Corona-Symptome festgestellt werden, kann die Einreise trotz Vorliegen der sonstigen Einreisevoraussetzungen verweigert werden. Neben den Einreisevoraussetzungen müssen die pass- und visarechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Seit dem 2. Juli 2020 dürfen ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer nach Deutschland einreisen, wenn die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist. Die Notwendigkeit muss für die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des europäischen Binnenmarkts bestehen. Darüber hinaus darf keine Möglichkeit bestehen, die Arbeit im Ausland oder zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen.

Im Falle eines längerfristigen Aufenthalts zum Arbeiten in Deutschland muss sowohl ein Nachweis über die Präsenzpflicht in Deutschland als auch eine Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Tätigkeitsausübung in Deutschland erbracht werden. Um die Präsenzpflicht zu belegen, kann unter anderem der Arbeitsvertrag vorgelegt werden. In Hinblick auf die Notwendigkeit sind Belege zu erbringen, dass die Verrichtung der Arbeit weder zu einem späteren Zeitpunkt noch aus dem Ausland verrichtet werden kann.

Bei einer Geschäftsreise im Sinne des § 16 Beschäftigungsverordnung ist eine Einreise möglich, wenn es sich um einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen handelt. Danach dürfen die Geschäftsreisenden Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder ihre Durchführung überwachen oder einen Unternehmensteil des ausländischen Arbeitgebers in Deutschland gründen, überwachen oder steuern. Die Einreise ist nur dann möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geschäftsreise auch in Anbetracht der Pandemiesituation aus wirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig ist. Hierzu ist sowohl eine Bescheinigung des Arbeitgebers als auch eine Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland erforderlich. Insbesondere kann zur Glaubhaftmachung auch die Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise, ein vom BMI erstelltes Erklärungsformular, genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Erklärung des Arbeitgebers im Drittstaat alleine nicht ausreicht und daher die Bestätigung des Vertragspartners in Deutschland unbedingt erforderlich ist.

Auch die Einreise zur Teilnahme an Messen ist möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese unbedingt erforderlich ist. Zur Einreise zur Teilnahme an einer Messe, ist eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen. Bei Messebesuchern wird eine Eintrittskarte und eine Terminbestätigung von mindestens einem Messeaussteller für einen Geschäftstermin auf der Messe verlangt.

Neue Quarantäne Regelungen

Seit dem 8. November 2020 gelten die neuen Quarantäneverordnungen der Länder, welche sich an der Musterverordnung des Bundes orientieren. Nun gilt, dass sich Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben, für eine Dauer von 10 Tagen häuslich absondern müssen. Die Quarantäne kann verkürzt werden mit Erhalt eines negativen Testergebnisses, allerdings darf ein Test frühestens am 5. Tag und spätestens am 10. Tag nach der Einreise gemacht werden. Ausnahmen von der Quarantäneregelung gelten nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses – nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen, unter anderem für Personen mit systemrelevanten Berufen und nachweislich zwingend notwendig oder unaufschiebbar berufsbedingten Aufenthalten bis zu 5 Tagen. Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht – sogar ohne die Notwendigkeit eines Corona-Tests – bestehen bspw. für Grenzpendler und Beschäftigte im Waren- und Gütertransport.

Bislang waren Reisende verpflichtet, unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde über die Einreise zu informieren, was meist über die sog. Aussteigerkarten erfolgte. Dieser Informationspflicht können Reisende nun durch die Digitale Einreiseanmeldung nachkommen.

 

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