Auch der Beginn des Jahres 2022 steht nach wie vor im Zeichen der andauernden COVID-19-Pandemie. Bund und Länder versuchen weiterhin, mit verschiedenen (rechtlichen) Instrumenten der Pandemie Herr zu werden.

Die neuen Instrumente bleiben häufig nicht ohne Auswirkungen für Unternehmen. Nachfolgend wollen wir deshalb zwei der neuesten Entwicklungen und deren Folgen für Unternehmen kurz darstellen:

Verkürzung des Genesenenstatus

Gemäß der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 14. Januar 2022 legt das Robert Koch Institut (RKI) u. a. fest, welche Anforderungen an einen Genesenennachweis zu stellen sind. In Ausübung dessen hat das RKI mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 festgelegt, dass Personen nach einer vorherigen SARS-CoV-2-Infektion nur noch 90 Tage – anstatt bislang sechs Monate – als genesen gelten sollen. Dies wird mit den neuen, veränderten Eigenschaften der Omikron-Variante begründet.

Für Unternehmen hat diese Verkürzung des Genesenenstatus unmittelbare Auswirkungen, insbesondere, weil diese Verkürzung auch bereits ausgestellte Zertifikate erfasst. Auf Grund der noch geltenden 3G-Regel am Arbeitsplatz müssen Unternehmen nun an Hand der erfassten Daten überprüfen, ob ein bereits vorgelegtes Genesenenzertifikat eines/einer Mitarbeiter*in noch gültig oder bereits abgelaufen ist. Sollte die 90-Tage-Frist bereits verstrichen sein, müssen die betroffenen Mitarbeiter*innen, die bislang als „genesen“ galten, nun einen weiteren Nachweis zur Erfüllung der 3G-Regel vorlegen, um Zugang zur Arbeitsstätte zu erhalten. Dies kann durch Vorlage des Nachweises einer vollständigen Impfung oder eines tagesaktuellen Tests erfolgen.

Keine Entschädigung bei fehlender Auffrischungsimpfung

Nicht weniger relevant ist der Wegfall des Anspruchs auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei fehlender Auffrischungsimpfung. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG steht Personen, die auf Grund einer tatsächlichen oder befürchteten Infektion ihre Erwerbstätigkeit nicht ausführen dürfen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, ein Anspruch auf Entschädigung zu. Gleiches gilt für Personen, die sich auf Grund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben müssen.

Die Entschädigungszahlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die betroffene Person das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäneanordnung durch eine öffentlich empfohlene Impfung hätte vermeiden können.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 20. Januar 2022 eine öffentliche Empfehlung für die Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) ausgesprochen. Sofern nach § 20 Abs. 3 IfSG auch eine oberste Landesgesundheitsbehörde eine solche öffentliche Empfehlung ausspricht, gilt diese für Mitarbeiter*innen im Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Aktuell haben die zuständigen Gesundheitsbehörden der einzelnen Bundesländer die STIKO-Empfehlungen zur Auffrischungsimpfung weitestgehend übernommen oder eine eigene öffentliche Empfehlung gleichen Inhalts ausgesprochen. Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben – soweit ersichtlich – derzeit (noch) keine entsprechende öffentliche Impfempfehlung verlautbart.

Die Impfempfehlung hat zur Folge, dass Mitarbeiter*innen, die bislang keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, zwar die 3G-Regel am Arbeitsplatz erfüllen, aber im Falle der Anordnung einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots – wie auch Ungeimpfte – keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG mehr haben.

Da ein Unternehmen verpflichtet ist, die Entschädigung nach § 56 IfSG an die Mitarbeiter*innen auszuzahlen, ist es im Falle einer Quarantäneanordnung oder eines Tätigkeitsverbots berechtigt, den konkreten Impfstatus der Betroffenen zu erfragen, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht oder nicht.

Wir halten Sie über weitere wichtige Änderungen – wie gewohnt – auf dem Laufenden.

Verfasser

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden