Die bundesweite Notbremse ist zum 30. Juni 2021 ausgelaufen und so langsam scheint wieder etwas Normalität in unser Privat- und Arbeitsleben einzukehren. Auf Grund der stark sinkenden Inzidenzwerte und dem Voranschreiten der Impfkampagne war es an der Zeit, dass weitere Lockerungen beschlossen werden.
Die Bundesregierung hat deshalb am 25. Juni 2021 eine neue Arbeitsschutzverordnung erlassen, welche bereits am 1. Juli 2021 in Kraft getretene ist. Diese Verordnung gilt so lange, bis die Bundesregierung die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite aufhebt, längstens aber bis einschließlich 10. September 2021.
Die Homeoffice-Pflicht wurde nicht weiter verlängert und endete mithin zum 30. Juni 2021. Darüber wurde die vorgegebene Mindestfläche von 10 qm für jede in einem Raum befindliche Person aufgehoben.
Um eine weitere Infektionswelle zu vermeiden, gelten jedoch weiterhin Regeln zur Verringerung des Ansteckungsrisikos:
- Betriebliche Hygienepläne sind nach wie vor zu erstellen, umzusetzen und in geeigneter Weise im Betrieb zugänglich zu machen.
- Dort wo ein ausreichender Schutz durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich ist (z. B. beim Verlassen des Arbeitsplatzes, bei Besprechungen mit Kollegen), haben die Mitarbeiter medizinische Gesichtsmasken zu tragen, welche durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Die Maskenpflicht gilt auch für vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind weitestgehend zu reduzieren. Gleiches gilt auch für die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Mitarbeiter. Es empfiehlt sich, Teambesprechungen weiterhin virtuell durchzuführen.
- Beibehalten hat die Bundesregierung auch die zweimal wöchentliche Testangebotspflicht des Arbeitgebers für in Präsenz arbeitende Mitarbeiter. Die Testangebotspflicht gilt grundsätzlich auch für vollständig Geimpfte und Genesene.
- Sämtliche Nachweise über die Beschaffung der Schnelltests bzw. über Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Mitarbeiter hat der Arbeitgeber bis einschließlich 10. September 2021 aufzubewahren.
Die einzelnen Bundesländer können weiterhin länderspezifische Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung erlassen.
Bremen hat beispielsweise über die Testangebotspflicht für Arbeitgeber hinaus die Pflicht für Arbeitnehmer eingeführt, das Testangebot anzunehmen. Vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter sind von der Testpflicht ausgenommen.
In Hamburg gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im gesamten Betrieb. Ausgenommen sind geschlossene Räume, die nur von einer Person genutzt werden. Sofern eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird, muss ebenfalls keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Auch in Hamburg sind vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter von der Testpflicht befreit.
Die aktuellen Corona-Verordnungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen enthalten keine vom Bundesrecht abweichenden Regelungen. Ab dem 3. Juli 2021 genügt auch in Berlin das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Wir halten Sie – wie gewohnt – über etwaige Änderungen auf dem Laufenden.
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