Seit dem 9. Mai 2021 gewährt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) Erleichterungen für Geimpfte und Covid-19-Genesene.

Als geimpft gilt nach dieser Verordnung, wer keine Symptome aufweist und im Besitz eines auf ihn ausgestellten Impfnachweises ist. Den Impfnachweis kann man frühestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung erbringen. Auch Genesene müssen einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis vorweisen. Ein Genesenennachweis kann mit Vorlage eines positiven PCR-Tests, der mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate zurückliegt, erbracht werden.

Für Geimpfte und Genesene gelten z.B. die Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften oder die nächtliche Ausgangssperre nicht mehr. Außerdem werden sie negativ getesteten Personen gleichgestellt. Die konkrete Ausgestaltung der Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene überlässt die Verordnung den Bundesländern. Die Lockerungen betreffen jedoch ausschließlich das Privatleben.

Auswirkungen auf das Arbeitsleben hat die SchAusnahmV nicht. Maskenpflicht, sowie die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen im öffentlichen Raum und Vorgaben von Hygiene- und Schutzkonzepten gelten für alle Mitarbeiter weiterhin, unabhängig davon, ob es sich um vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter handelt.

Auch sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten, unabhängig von ihrem Impf- bzw. Genesungsstatus. Denn die Regelung des Arbeitsschutzes in Zeiten der Pandemie erfolgt weiterhin durch die Corona – Arbeitsschutzverordnung. Diese gilt zunächst nur bis zum 30. Juni 2021. Der Bundestag hat jedoch jüngst beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus fortbesteht.

Eine Verlängerung der Regelungen, zumindest teilweise, erscheint daher wahrscheinlich. So ist zu erwarten, dass Schutzmaßnahmen wie die Regelungen zur Kontaktreduzierung in Büroräumen oder sonstigem Betriebsstätten sowie die Erstellung oder Aufrechterhaltung von Hygienekonzepten zunächst in Kraft bleiben bzw. verlängert werden, um das Ansteckungsrisiko im beruflichen Umfeld weiterhin einzudämmen.

In die bundesweite Impfkampagne sollen nun Impfungen in Unternehmen durch Betriebsärzte eingebunden werden. Im Rahmen von Modellprojekten wurden bereits jetzt schon Impfungen in einigen Betrieben durchgeführt. Seit dem 7. Juni 2021 haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Covid-Impfungen anzubieten. Unternehmen, die Impfungen durch Betriebsärzte durchführen lassen, müssen darauf achten, dass die impf-interessierten Arbeitnehmer durch die impfenden Betriebsärzte hinreichend aufgeklärt werden und die bereitgestellten Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen nicht fehlerhaft sind.

Das Bundesgesundheitsministerium will für die Impfungen durch Betriebsärzte mindestens 500.000 Impfdosen pro Woche bereitstellen.

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Copyright Foto: Shutterstock / EDSON DE SOUZA NASCIMENTO

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