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  • In der Überlassung eines Dienstwagens an Betriebsratsmitglieder auch zur privaten Nutzung ist eine unzulässige Begünstigung iSd § 78 S. 2 BetrVG zu sehen, wenn sie nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.
  • Wird dem Betriebsratsmitglied der Dienstwagen entzogen, kann das Betriebsratsmitglied keine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens verlangen, da der Nutzungsvertrag nach § 134 BGB aufgrund des Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot von Anfang an nichtig ist.

Der Fall – Dienstwagen mit Privatnutzung  an ein Betriebsratsmitglied 

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und seit mehreren Jahren ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Im Jahr 2016 führte die beklagte Arbeitgeberin eine Sozialberatung ein und bot dabei ausschließlich Betriebsratsmitgliedern an, auf freiwilliger Basis eine Ausbildung zum Sozialberater zu absolvieren und die Tätigkeit als Sozialberater auszuführen. Die klagende Arbeitnehmerin absolvierte diese Ausbildung und war danach als Sozialberaterin tätig. Die Arbeitgeberin stellte der Arbeitnehmerin sodann – unter Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags – einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die bei der Arbeitgeberin geltende Dienstwagenrichtlinie sieht die zur Verfügungstellung von Dienstwagen zur privaten Nutzung für Verkaufsstellenleiter nicht vor.

Im Jahr 2024 lagerte die Arbeitgeberin ihre Sozialberatung aus und forderte den Dienstwagen zurück. Dem kam die Arbeitnehmerin zwar nach, erhob jedoch gleichzeitig Klage beim ArbG Hannover auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug des Dienstwagens.

Nach der erstinstanzlichen Abweisung der Klage durch das ArbG Hannover legte die klagende Arbeitnehmerin Berufung beim LAG Niedersachsen ein.

Die Entscheidung – Nutzungsvertrag wegen unzulässiger Begünstigung nichtig

Das LAG Niedersachsen wies die Berufung zurück. Es lehnte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 Abs. 1 BGB ab, weil der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG gem. § 134 BGB nichtig sei.

Die Überlassung des Dienstwagens zum privaten Gebrauch stelle eine Begünstigung iSd § 78 S. 2 BetrVG dar, weil die Arbeitnehmerin damit gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern objektiv bessergestellt werde. Eine Begünstigungsabsicht sei nicht erforderlich. Die Überlassung des Dienstwagens zum privaten Gebrauch sei nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, denn die Möglichkeit, sich zur Sozialberaterin fortzubilden und diese Tätigkeiten auszuüben, sei ausschließlich Betriebsratsmitgliedern eröffnet worden.

Die Tätigkeit als Sozialberaterin sei der Arbeitnehmerin auch nicht im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisse übertragen worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie weder Weisungen unterlegen, noch sei sie zur Erbringung eines bestimmten Umfangs von Tätigkeiten der Sozialberatung verpflichtet gewesen.

Auch stelle die Überlassung einen Vergütungsbestandteil in Form eines Sachmittels dar, das über die nach § 37 Abs. 2 BetrVG geschuldete Vergütung hinausgehe.

Takeaways

Nicht in jedem Fall stellt die Überlassung eines Dienstwagens an Betriebsratsmitglieder auch zur privaten Nutzung eine unzulässige Begünstigung dar. Insbesondere wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner vertragsgerechten Beschäftigung einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gehabt hätte, liegt keine unzulässige Begünstigung vor. Erfolgt die Überlassung jedoch nur wegen der Betriebsratstätigkeit, liegt hierin ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG mit der Folge, dass der Nutzungsvertrag nach § 134 BGB von Anfang an nichtig ist.

Zu unterscheiden ist die Überlassung eines Dienstwagens ausschließlich zur dienstlichen Nutzung: Diese stellt keinen Vergütungsbestandteil dar und ist daher grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Der Arbeitgeber kann hierzu unter Umständen sogar verpflichtet sein, wenn ein Dienstwagen zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Bastian Sepp ist Associate im Münchener Büro von Ogletree Deakins.

Niklas Thiel hat als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

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