Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt auf EUR 73.800 pro Jahr (2024: EUR 69.300) bzw. EUR 6.150 pro Monat (2024: EUR 5.775). Die genannte Grenze leg fest, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
2. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird auf EUR 66.150 jährlich (2024: EUR 62.100) bzw. EUR 5.512,50 monatlich (2024: EUR 5.175) angehoben. Die Grenze legt fest, bis zu welcher Höhe das Einkommen für die Berechnung der Versicherungsbeiträge berücksichtigt wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
3. Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze erstmalig einheitlich auf EUR 96.600 pro Jahr bzw. EUR 8.050 pro Monat. Damit entfällt auch die bisherige Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. Bisher lag die Grenze bei EUR 7.550 (alte Bundesländer) bzw. EUR 7.450 (neuen Bundesländer) pro Monat. Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Betrag das Einkommen zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt ebenfalls beitragsfrei.
Hinweis
Die jährliche Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen an die Einkommensentwicklung dient der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme. Allerdings bedeutet die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für gut verdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine steigende finanzielle Belastung.
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