Hintergrund

Seit Ende letzten Jahres zeichnet sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab (wir berichteten im Artikel). Nach dem Willen des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts sollen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige künftig nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Der Sechste Senat hatte daher beim Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner gegenteiligen Rechtsprechung festhält (Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B)). Das Anfrageverfahren wurde vom Zweiten Senat ausgesetzt, der dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der dem § 17 KSchG zugrunde liegenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A)). Im Kern geht es um die Frage, ob die Europäische Massenentlassungsrichtlinie vorrangig dem Schutz des Arbeitsmarktes dient oder auch einen Individualschutz für den einzelnen Arbeitnehmer gewährt. Hieran knüpfte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der vergangenen Woche mit weiteren ergänzenden Vorlagefragen an (Beschluss vom 23.05.2024 – 6 AZR 152/22 (A)). Unter anderem bat der Sechste Senat um Klärung der Frage, ob aus unionsrechtlicher Sicht der Zweck der Massenentlassungsanzeige auch dann erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit für ausreichend informiert hält.

Praktische Hinweise

Aufgrund des nunmehr beim EuGH anhängigen Vorlageverfahrens wird die Klärung der für Arbeitgeber praxisrelevanten Frage, ob und wie sich Fehler im Rahmen der Massenentlassungsanzeige auf die ausgesprochenen Kündigungen auswirken, voraussichtlich noch einige Zeit auf sich warten lassen. Bis dahin ist weiterhin äußerste Sorgfalt bei der Erstellung von Massenentlassungsanzeigen geboten.

Foto: shutterstock / Worawee Meepian

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