Am 25. März 2020 ist vom Bundestag das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet worden und mit Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2020 zum 30. März 2020 in Kraft getreten.
Die Gesetzesnovellierung enthält zahlreiche wichtige Änderungen, unter anderem die Einführung eines Entschädigungsanspruchs für diejenigen Eltern, die sich auf Grund der Schließung von Schulen bzw. Kindertagesstätten der Kinderbetreuung widmen müssen und infolge dessen einen Verdienstausfall erleiden (§ 616 BGB findet keine Anwendung).
Dieser Anspruch ist im neugeschaffenen Absatz 1a des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Schließung der Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen muss eine behördliche Anordnung zugrunde liegen, welche ihrerseits auf dem IfSG beruht, also der Verhinderung von Infektionen dienen soll.
- Der Anspruchsberechtigte muss erwerbstätig sein und das Sorgerecht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind haben
- Zudem muss der Anspruchsberechtigte die Kinderbetreuung eigenhändig vornehmen, weil keinerlei anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Personen, die einer Risikogruppe angehören, also insbesondere Großeltern, sind als zumutbare Betreuungsmöglichkeit ausgenommen. Dieser Umstand ist gegenüber der zuständigen Behörde – und auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber – darzulegen.
- Auf Grund dessen muss sich ein Verdienstausfall des Anspruchsberechtigten ergeben.
Zu beachten ist, dass ein Entschädigungsanspruch ausschließlich für diejenigen Zeiträume besteht, in welchen die Schulen oder Kindertagesstätten die Kinderbetreuung üblicherweise übernehmen würden. Ein Anspruch besteht demnach nicht für die Betreuung während der Schulferien.
Wie auch bei der Einführung von Kurzarbeit sind zunächst vorrangig etwaige Überstunden abzubauen und, soweit möglich, die geschuldete Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen. Die vorrangige Inanspruchnahme von Erholungsurlaub wird nicht gefordert.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegenüber dem Staat. Dieser ist der Höhe nach auf 67 % des aktuellen Nettoentgelts bzw. auf EUR 2.016,00 pro Monat begrenzt und kann für die Dauer von maximal sechs Wochen gewährt werden.
Der Anspruch ist durch den Anspruchsberechtigten gegenüber der „zuständigen Landesbehörde“, also regelmäßig gegenüber dem örtlichen Gesundheitsamt, geltend zu machen. Soweit ersichtlich halten die Behörden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine entsprechenden Vordrucke zur Antragstellung bereit. Daher sollte der Antrag schriftlich, unter Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen, Nennung des Arbeitgebers sowie Bezifferung des Verdienstausfalls an das entsprechende Gesundheitsamt gestellt werden.